@ stampmix
[#462]Die Anerkennung der Gemeinnützigkeit erfolgt durch das zuständige Finanzamt. Gesetzlich ist der gesamte Bereich in den §§ 51 ff der Abgabenordnung (AO) geregelt. Wenn das zuständige Finanzamt die Gemeinnützigkeit nicht anerkannt hat, dann ist das sicher auch begründet worden. Diese Mängel oder Fehler könnte man für die Zukunft abstellen.
Es sind aber nicht nur die formellen Voraussetzungen in der Satzung maßgeblich, sondern auch die Art der tatsächlichen Geschäftsführung, die auch vom Finanzamt geprüft wird.
Eine Antwort kann deshalb nur jemand geben, der die Sachverhalte genau kennt.