@ drmoeller_neuss
[#3]Wie kommst Du auf diese Aussage?
In der ADA V,1 - Postordnung mit Ausführungsbestimmungen vom 30. Januar 1929 steht im §2 Absatz II folgendes zu lesen:
Bei Postkarten und Drucksachen in Kartenform gilt die Aufschriftseite als Außenseite, jedoch muß mindestens die rechte Hälfte der Aufschriftseite frei sein von allen sich nicht auf die Beförderung beziehenden Angaben.Im §7, Absatz V wird bestimmt:
Postkarten, die den Bestimmungen (I bisIV) nicht entsprechen, unterliegen der BriefgebührDies wird in den Ausführungebestimmungen relativiert:
Die Bestimmung in Abs. V bezieht sich n i c h t auf Postkarten, die gegen die Vorschriften der §2, 3 oder 4 verstoßen und deshalb u n z u l ä s s i g sind.Ich denke, dass diese Vorschrift von einem kleinlichen Postbeamten mal Gassi geführt wurde.
Gruß
wuerttemberger