Thema: Was ist nach Michel ein Gefälligkeitsstempel ?
Carsten Burkhardt Am: 29.06.2015 16:29:29 Gelesen: 19825# 32@  
Hallo Henry,

ich habe mal zum allgemeinen Verständnis die Bestimmungen der SBZ/DDR aus den Jahren 1948 bis 1952, die ich in den letzten Monaten aufgearbeitet (und deshalb kopierfähig habe), eingefügt.

Wie man sieht, hat sich das Regelwirrwarr alle paar Monate geändert, wenn auch nur im Detail.

Ich fand auf die Schnelle nicht die Passage, wo etwas zur Gefälligkeitsabstemplung nach Ablauf des Verwendungsdatums von Sonderstempeln steht. Aber sinngemäß lautet es, dass Gefälligkeitsabstempelungen 2 Monate nach Ablauf des Verwendungszeitraumes mit dem Datum des letzten Verwendungstages ausgeführt werden durften.

Ich wurde nur stutzig, als zum Beispiel Marken der Köpfeserie mit Stempeldatum September 1948 auftauchten, also Wochen vor der Ausgabe.

Hier die Auszüge aus den Amtsblättern:

1948/3 (Seite 89-92) *)

AmtsblVf Nr. 21/1948. Gefälligkeitsstempelungen (Ausgabe 1948/3 S.91)
(Zur AmtsblVf Nr. 81/1947, S. 49}

Gefälligkeitsstempelungen dürfen mit Sonder- und Werbestempeln künftig nur noch auf losen oder auf Papier geklebten gültigen Postwertzeichen vorgenommen werden,
Die Vorschrift der ADA V, 2 Anl 29, wonach auch freigemachte Postkarten, Briefumschläge usw., die nicht zur Postversendung eingeliefert werden, mit Gefälligkeitsstempeln versehen werden können, wird aufgehoben. Das nachstehende Merkblatt über Gefälligkeitsstempel ist nach dem gegenwärtigen Stande berichtigt und gilt zunächst als Ersatz für die Anl 29.

Nach der Neuregelung erhalten künftig nur solche Sendungen den Aufgabestempel, die tatsächlich zur Postbeförderung eingeliefert werden sollen. Hierdurch wird erreicht, daß der Aufgabestempel, der als technisches Hilfsmittel der Postverwaltung die Zeit der Aufgabe und die Beförderung einer Postsendung durch seinen Stempelabdruck beurkunden soll, seinem eigentlichen Zweck vorbehalten bleibt, I A 2 6252-1.

Merkblatt über Gefälligkeitsstempel

1. Gefälligkeitsstempelung mit Sonder- und Werbestempeln

Postämter oder Sonderpostämter mit Sonder- und Werbestempeln stempeln lose oder auf Papier geklebte gültige Postwertzeichen ab, die nur zur Abstemplung vorgelegt oder eingesandt werden (Gefälligkeitsstempel). Stempelung von Marken auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift spater das Aussehen einer beförderten Postsendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig.

Da es sich nicht immer ermöglichen läßt, die Verwendung von Sonder- und Werbestempeln rechtzeitig durch Amtsblatt- oder Pressemitteilungen der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sind diese Stempel in jedem Falle noch 2 Monate über ihre Benutzungszeit hinaus bei den PA zu belassen und erst dann an die OPD einzusenden. In dieser Zeit noch eingehende schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstempelungen mit Sonder- und Werbestempeln sind mit dem angekündigten letzten Verwendungstage nachträglich auszuführen. Die Sendungen mit solchen losen oder auf Papier geklebten Postwertzeichen an die Postanstalten sind freizumachen. Die eingesandten gestempelten Freimarken werden im Inland in einem verschlossenen Umschlag als Postsache gebührenfrei zurückgesandt. Zu dem Zweck ist ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung beizufügen. Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied bei der Rücksendung nacherhoben. Der Umschlag ist vor der Rücksendung mit einem Abdruck des Dienstsiegels oder Brief Stempels, u.U. mit Verschlußmarken zu versehen.

2. Sonder- und Werbestempel

Gehen einem Amt mit Aufschrift versehene Briefe, Postkarten oder Drucksachen in einem freigemachten Umschlag mit dem Wunsche zu, die Sendungen mit einem bestimmten, noch in Gebrauch befindlichen Sonder- oder Werbestempel zu bedrucken und mit der Post zu befördern, so ist dem Wunsche zu entsprechen.
Die abzustempelnden Sendungen sind ausreichend freizumachen, Einschreibaufgabezettel) usw. dürfen nur auf postordnungsmäßig beschaffene Sendungen geklebt werden. Die Sendungen gelangen im Postbeförderungswege an die in der Aufschrift benannten Empfänger.

3. Vorsichtiges Stempeln von Sammlermarken

Absender, welche die Marken auf ihren Sendungen leicht und sauber abgestempelt haben möchten, können die Sendungen in einem Umschlag mit einer diesen Wunsch ausdrückenden Aufschrift einsenden oder am Postschalter oder bei einer vom Postamt bestimmten Stelle abgeben. Auf besonderen Wunsch kann außer auf der Marke noch neben dieser oder auf der linken Seite der Aufschrift ein zweiter Abdruck des Stempels angebracht werden. Dagegen ist die Anbringung weiterer Stempelabdrücke auf der Vorder- oder Rückseite oder auf beiden Seiten abzulehnen.

Die Sendungen sind von den übrigen getrennt zu behandeln und besonders sorgfältig zu stempeln, noch feuchte Stempelabdrücke sind vor dem Verwischen zu schützen. Die Sendungen werden auf dem Postwege dem in der Aufschrift benannten Empfänger zugeleitet. Für das Abstempeln von Marken, die zum Sammeln bestimmt sind, gilt das in der Nähe der Stempeltische aushängende „Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken".

4. Versandstelle für Sammlermarken

Markensammler und -händler, deren Wünsche auf Abgabe von Wertzeichen am Schalter nicht erfüllt werden können, sind an die Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 8 (Postscheckkonto Berlin 2033) zu verweisen. Diese hält alle gültigen deutschen Postwertzeichen usw. vorrätig und gibt sie gegen ein geringes Aufgeld ab. Auf gebührenpflichtigen schriftlichen Antrag, dem ein Briefumschlag mit der Anschrift des Antragstellers beizufügen ist, verrechnet die Versandstelle bestellte gültige Wertzeichen auf den Briefen an den Besteller als Postgebühr und stempelt sie mit einem einwandfreien Aufgabestempel. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Für die richtige Überkunft der gestempelten Marken wird keine Gewähr übernommen.
men
[572]

1948/37 (Seite 239-244)*) AmtsblVf )

Nr. 182/1948. Gefälligkeitsstemplungen
(Zur AmtsbIVf Nr. 21/1948, S. 91)

Im „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel" ist unter 1, am Schluß des ersten Absatzes nachzutragen:

Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich gemacht wird.


1950/18 (Seite 571-574)

Nr. 141/1950. Gefälligkeitsstemplungen

Für die Ausführung von Gefälligkeitsstemplungen gilt fortan das nachstehende „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel". Es dient als Ersatz für die Anlage 29 der ADA V, 2. Die Anordnungen in den Amtsblatt-Verfügungen Nr. 81/1947, 21/1948 und 182/1948 sind in dem Merkblatt zusammengefaßt worden. Die genannten Amtsblatt-Verfügungen werden hierdurch gegenstandslos, l P l 6252-1

Merkblatt über Gefälligkeitsstempel

1. Gefälligkeitsstemplung mit Sonder- und Werbestempeln

Postämter oder Sonderpostämter mit Sonder- und Werbestempeln stempeln lose oder auf Papier geklebte gültige Postwertzeichen ab, die nur zur Abstempelung vorgelegt oder eingesandt werden (Gefälligkeitsstempel). Stemplung von Marken auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift später das Aussehen einer beförderten Postsendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig. Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich wird.

Da es sich nicht immer ermöglichen laßt, die Verwendung von Sonder- und Werbestempeln rechtzeitig durch Amtsblatt- oder Pressemitteilungen der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sind Handstempel noch 2 Monate über ihre Benutzungszeit hinaus bei den PA zu belassen und erst dann an die OPD einzusenden. In dieser Zeit noch eingehende schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstemplungen mit Sonder- und Werbestempeln sind mit dem angekündigten letzten Verwendungstage nachträglich auszuführen. Die Sendungen mit solchen losen oder auf Papier oder Postkartenformblättern geklebten Postwertzeichen an die Postanstalten sind freizumachen. Die eingesandten gestempelten Freimarken werden im Inland in einem verschlossenen Umschlag als Postsache gebührenfrei zurückgesandt. Zu dem Zweck ist ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung beizufügen. Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied bei der Rücksendung nacherhoben. Der Umschlag ist vor der Rücksendung mit einem Abdruck des Dienstsiegels oder Briefstempels, u. U. mit Verschlußmarken zu versehen.

Mit Einsatzstücken zu Maschinen-Stempeln können Gefälligkeitsstemplungen aus technischen Gründen nachträglich nicht ausgeführt werden. Diese Einsatzstücke sind daher bereits unmittelbar nach dem letzten Verwendungstage an die OPD einzusenden.

2. Sonder- und Werbestempel

Gehen einem Amt mit Aufschrift versehene Briefe, Postkarten oder Drucksachen in einem freigemachten Umschlag mit dem Wunsche zu, die Sendungen mit einem bestimmten, noch in Gebrauch befindlichen Sonder- oder Werbestempel zu bedrucken und mit der Post zu befördern, so ist dem Wunsche zu entsprechen.
Die abzustempelnden Sendungen sind ausreichend freizumachen, Einschreibaufgabezettel usw. dürfen nur auf postordnungsmäßig beschaffene Sendungen geklebt werden. Die Sendungen gelangen im Postbeförderungswege an die in der Aufschrift benannten Empfänger.

3. Vorsichtiges Stempeln von Sammlermarken

Absender, welche die Marken auf ihren Sendungen leicht und sauber abgestempelt haben möchten, können die Sendungen in einem Umschlag mit einer diesen Wunsch ausdrückenden Aufschrift einsenden oder am Postschalter oder bei einer vom Postamt bestimmten Stelle abgeben. Auf besonderen Wunsch kann außer auf der Marke noch neben dieser oder auf der linken Seite der Aufschrift ein zweiter Abdruck des Stempels angebracht werden. Dagegen ist die Anbringung weiterer Stempelabdrücke auf der Vorder- oder Rückseite oder auf beiden Seiten abzulehnen.

Die Sendungen sind von den übrigen getrennt zu behandeln und besonders sorgfältig zu stempeln; noch feuchte Stempelabdrücke sind vor dem Verwischen zu schützen. Die Sendungen werden auf dem Postwege dem in der Aufschrift benannten Empfänger zugeleitet.

Für das Abstempeln von Marken, die zum Sammeln bestimmt sind, gilt das in der Nähe der Stempeltische aushängende „Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken".

4. Versandstelle für Sammlermarken

Markensammler und -händler, deren Wünsche auf Abgabe von Wertzeichen am Schalter nicht erfüllt werden können, sind an die Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 8 (Postscheckkonto Berlin 256 00) zu verweisen. Diese hält alle im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik und des sowjetischen Sektors von Groß-Berlin gültigen Postwertzeichen vorrätig und gibt sie gegen ein geringes Aufgeld ab. Auf gebührenpflichtigen schriftlichen Antrag, dem ein Briefumschlag mit der Anschrift des Antragstellers beizufügen ist, verrechnet die Versandstelle bestellte gültige Wertzeichen auf den Briefen an den Besteller als Postgebühr und stempelt sie mit einem einwandfreien Aufgabestempel.

Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Für die richtige Überkunft der gestempelten Marken wird keine Gebühr übernommen. IP1 6252-1


AbVf.141/.1950

Berichtigung zur AmtsblVf Nr. 141/1950

Im Merkblatt über Gefälligkeitsstempel ist im letzten Absatz, letzte Zeile das Wort „Gebühr" zu streichen und dafür zu setzen: „Gewähr". I P l 6252—1


AbVf.209/.1950

Nr. 209/1950. Berichtigung des Formblatts M 37, Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken

Die ADA V, 2 Anl. 30, S. 31 (Ausgabe 1940) ist wie folgt zu berichtigen: Unter 6.

Alle Angaben streichen. Dafür setzen; „Gefälligkeitsstempel nur bei Sonderpostämtern mit Sonderstempel und bei Postanstalten, die einen Werbestempel verwenden. Bei allen anderen Postdienststellen sind solche Gefälligkeitsstemplungen unzulässig.

Gefälligkeitsstemplungen dürfen mit Sonder- und Werbestempeln nur auf losen oder auf Papier geklebten gültigen Postwertzeichen, vorgenommen werden.
Stempeln von Marken, auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift später das Aussehen einer beförderten Sendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig. Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich wird.

Die Änderungen sind mit Bleistift unter Hinweis auf diese AmtsblVf vorzunehmen. I P l 6400-0


AbVf.211/.1951

Nr. 211/1951. Gefälligkeitsstemplungen

Die AmtsblVf. Nr. 141/1950, S. 572, „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel" ist wie folgt zu berichtigen:

1. Unter Punkt l Absatz 2 sind die Zeilen 14 bis 22 von „Die" bis „nach erhoben" zu streichen. Dafür ist zu setzen: Die eingesandten erledigten Abstemplungsaufträge werden im Inland stets gebührenfrei als Postsache zurückgesandt, und zwar

a) als Drucksache, wenn sie den Bedingungen für Drucksachen entsprechen, sonst
b) als Brief (verschlossen).

Zu dem Zweck ist ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung beizufügen. Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied zu a) oder b) nacherhoben. Die Rücksendung hat jedoch stets dann als Brief zu erfolgen, wenn die abgestempelten Freimarken zusammen die Briefgebühr ausmachen oder wenn es der Einsender ausdrücklich verlangt hat."

2. Unter 4. Zeile 3 „Abgabe" ändern in „Verkauf". Die Änderungen werden in der Neuausgabe der ADA V, 2 Anl. 29 berücksichtigt.


AbVf 127/1952.

Nr. 127/1952. Gefälligkeitsstemplungen

Für die Ausführung von Gefälligkeitsstemplungen gilt fortan das nachstehende „Merkblatt über Gefälligkeitsstempel". Die Anordnungen in den AmtsblVf. Nr. 141/1950, S. 572, und Nr. 211/1951, S. 921, werden hierdurch ungültig. Die Änderungen werden in der Neuausgabe der ADA V, 2 Anl. 29 berücksichtigt. Das Formblatt M 36 wird zur Drucklegung freigegeben.

Die OPDn melden ihren Bedarf dem BA des MPF.


Merkblatt über Gefälligkeitsstempel

1. Gefälligkeitsstemplung mit Sonder- und Werbestempeln

PA oder SPÄ mit Sonder- und Werbestempeln stempeln lose oder auf Papier geklebte gültige Postwertzeichen ab, die nur zur Abstemplung vorgelegt oder eingesandt werden (Gefälligkeitsstempel). Das Abstempeln von Marken auf freigemachten Postkarten, Briefumschlägen usw. oder auf solchen leeren Blättern, denen durch Nachtragung einer Anschrift später das Aussehen einer beförderten Postsendung gegeben werden kann, ist nicht zulässig.
Es können jedoch auch Postkartenformblätter mit eingedruckten oder aufgeklebten Postwertzeichen für Gefälligkeitsstemplungen benutzt werden, wenn ihre Anschriftseite so ausreichend durchstrichen ist, daß die spätere Nachtragung einer Anschrift dadurch unmöglich wird. Auf Wunsch können Gefälligkeitsstemplungen auch mit dem Aufgabestempel ausgeführt werden.
Da es sich nicht immer ermöglichen läßt, die Verwendung von Sonder- und Werbestempeln rechtzeitig durch Amtsblatt- oder Pressemitteilungcn der Öffentlichkeit bekanntzugeben, sind Handstempel noch 2 Monate über ihre Benutzungszeit hinaus bei den PA zu belassen und erst dann an die OPD einzusenden. In dieser Zeit noch eingehende schriftliche Anträge auf Gefälligkeitsstemplungen mit Sonder- und Werbestempeln sind mit dem angekündigten letzten Verwendungstage nachträglich auszuführen. Die Sendungen mit solchen losen oder auf Papier oder Postkartenformblättern geklebten Postwertzeichen an die PAnst sind freizumachen. Ein Umschlag mit Anschrift für die Rücksendung ist beizufügen. Die eingesandten erledigten Abstemplungsaufträge werden im Inland stets gebührenfrei als Postsache zurückgesandt, und zwar

a) als Drucksache, wenn sie den Bedingungen für Drucksachen entsprechen, sonst
b) als Brief (verschlossen).

Die abgestempelten Freimarken müssen zusammen mindestens die Gebühr für die Rücksendung ausmachen, andernfalls wird der Unterschied zu a) oder b) nacherhoben. Die Rücksendung hat jedoch stets dann als Brief zu erfolgen, wenn die abgestempelten Freimarken zusammen die Briefgebühr ausmachen oder wenn es der Einsender ausdrücklich verlangt hat. Der Umschlag ist vor der Rücksendung mit einem Abdruck des Dienst- oder Aufgabestempels, u. U. mit Siegelmarken, zu versehen.

Mit Einsatzstücken zu Maschinenstempeln können Gefälligkeitsslemplungen aus technischen Gründen nachträglich nicht ausgeführt werden. Diese Einsatzstücke sind daher bereits unmittelbar nach dem letzten Verwendungstage an die OPD einzusenden.

2. Sonder- und Werbestempel

Gehen einem Amt mit Aufschrift versehene Briefe, Postkarten oder Drucksachen in einem freigemachten Umschlag mit dem Wunsche zu, die Sendungen mit einem bestimmten, noch in Gebrauch befindlichen Sonder- oder Werbestempel zu bedrucken und mit der Post zu befördern, so ist dem Wunsche zu entsprechen.
Die abzustempelnden Sendungen sind ausreichend freizumachen. Einschreibaufgabezettel usw. dürfen nur auf postordnungsmäßig beschaffene Sendungen geklebt werden. Die Sendungen gelangen im Postbeförderungswege an die in der Aufschrift genannten Empfänger.

Mit gültigen Postwertzeichen freigemachte gewöhnliche Briefe oder Postkarten, die der Absender an seine eigene Anschrift gerichtet hat und bei einem Postamt oder Sonderpostamt zur Abstemplung mit einem Sonder-, Werbe- oder Aufgabe-Stempel vorlegt, können dem Absender auf Wunsch nach der Stemplung sofort wieder ausgehändigt werden, nachdem er sich über seine Person ausgewiesen hat (Deutscher Personalausweis oder dgl.).

3. Vorsichtiges Stempeln von Sammlermarken

Absender, die die Marken auf ihren Sendungen leicht und sauber abgestempelt haben möchten, können die Sendungen in einem Umschlag mit einer diesen Wunsch ausdrückenden Aufschrift einsenden oder am Postschalter oder bei einer vom Postamt bestimmten Stelle abgeben. Auf besonderen Wunsch kann außer auf der Marke noch neben dieser oder auf der linken Seite der Aufschrift ein zweiter Abdruck des Stempels angebracht werden. Dagegen ist die Anbringung weiterer Stempelabdrücke auf der Vorder- oder Rückseite oder auf beiden Seiten abzulehnen.

Die Sendungen sind von den übrigen zu trennen und besonders sorgfältig zu stempeln; noch feuchte Stempelabdrücke sind vor dem Verwischen zu schützen. Die Sendungen werden auf dem Postwege dem in der Aufschrift benannten Empfänger zugeleitet.

Für das Abstempeln von Marken, die zum Sammeln bestimmt sind, gilt das in der Nähe der Stempeltische aushängende „Merkblatt für das Stempeln von Sammlermarken".

4. Versandstelle für Sammlermarken

Markensammler und -händler, deren Wünsche am Schalter nicht erfüllt werden können, sind an die Versandstelle für Sammlermarken in Berlin W 8, Linkstraße 4/5, (Postscheckkonto Berlin 25600) zu verweisen. Diese hält alle im Bereich der Deutschen Demokratischen Republik und des demokratischen Sektors von Groß-Berlin gültigen Postwertzeichen vorrätig und gibt sie gegen geringen Aufschlag ab. Auf gebührenpflichtigen schriftlichen Antrag, dem ein Briefumschlag mit der Anschrift des Antragstellers beizufügen ist, verrechnet die Versandstelle bestellte gültige Wertzeichen auf den Briefen an den Besteller als Postgebühr und stempelt sie einwandfrei ab. Der Antrag kann auch mündlich gestellt werden. Für die richtige Ankunft der gestempelten Marken wird keine Gewähr übernommen. PB1 6252—1


AbVf 291/1952.

Nr. 291/1952. Berichtigung der ADA V, 2

Um den zahlreichen Wünschen der Philatelisten zu entsprechen, sind die amtlich ausgegebenen Ersttagsbriefumschlage, wenn sie mit Postwertzeichen beklebt und mit dem Tagesstempelabdruck versehen sind, künftig undurchkreuzt an die Postkunden abzugeben, auch wenn sie mit keiner Anschrift versehen sind.
Folgende Berichtigungen der ADA V, 2 sind hierzu auszuführen:

In der Anlage 29 unter 1. Gefälligkeitsstemplungen ist in Zeile 3 vor „usw." und in Anlage 30 unter 6. Gefälligkeitsstemplungen im 2. Absatz, Zeile l ebenfalls vor „usw." einzufügen: „(ausgenommen amtlich herausgegebene Ersttagsbriefumschlage)".

Das mit AmtsblVf. Nr. 127/19

 
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