Moin,
@ Nachtreter
[#21] ... vorbehaltlich § 62 AO ... [können] Die Gelder ... auch in entsprechende Rücklagen gesteckt werden!Es kann jedoch nur maximal ein Drittel des Überschusses aus der Vermögensverwaltung und im weiteren höchstens 10 Prozent der Einnahmen aus dem ideellen Bereich sowie 10 Prozent der Überschüsse im Zweckbetrieb und den wirtschaftlichen Geschäftsbetrieben dafür verwendet werden. § 62 AOn regelt, dass die unterbliebene Zuführung in den beiden Jahren nachgeholt werden kann, wenn der Höchstbetrag für die Bildung der freien Rücklage nicht voll ausgeschöpft. In der Praxis reden wir hier wohl eher von Peanuts.
Gruss