Thema: Prüferhaftung - und was alles ausgeschlossen wird
drmoeller_neuss Am: 12.10.2015 09:29:23 Gelesen: 11170# 5@  
Wenn sich eine Prüfung erst durch „neue philatelistische Erkenntnisse“ als Fehlprüfung erweist, gilt das nicht als fahrlässig.

Leider haben auch Prüfer keine Kristallkugel und können zum Beispiel nicht vorhersehen, ob ein Poststempel "in Privatbesitz" in fünf Jahren den Platz in seiner Vitrine verlässt und auf ebay auftaucht.

Der Nachweis der "Fahrlässigkeit" bereitet im Ernstfall die meisten Probleme. Die Prüfer lassen sich nicht in ihre Karten schauen.

Aber wenn wir zu stark auf der "Haftungsschiene" herumreiten, werden sich viele Prüfer diesem Risiko entziehen, indem sie Zweifelfälle mit einem Schilchen "Ich kann die Echtheit nicht sicher bestätigen" oder ganz ohne Kommentar zurückschicken. De facto erleiden "unprüfbare" Marken eine erheblichen Wertverlust, für den der Prüfer aber nicht haftbar gemacht werden kann. Schliesslich sehen die Prüfordnungen keine "Prüfpflicht" vor.

Ich würde mir wünschen, wenn die Prüferverbände nackte Zahlen auf den Tisch legen würden. Dazu gehören Statistiken über Fehlprüfungen und Prüfzeiten. Die Prüfer sind besser als ihr Ruf, aber ihre Geheimniskrämerei heizt die Gerüchteküche erst recht an.

Meine konkrete Kritik besteht in folgenden Punkten:

9.2 Eine versehentlich in der Stellung des Prüfzeichens unzutreffende Signierung führt nicht zu einer Haftung des Prüfers. In diesem Fall wird der Prüfer kostenlos einen Kurzbefund, einen Befund oder ein Attest erstellen, in dem die unzutreffende Signierung richtig gestellt wird.

Einmal davon abgesehen, dass sich unredliche Prüfer hier zurückziehen können, und behaupten können, sie hätten ja richtig geprüft, aber leider ist das Prüfzeichen verrutscht, ist dieser Passus eine Benachteiligung des Prüfkundens: die korrekte Anbringung des Prüfzeichens ist ein wesentlicher Bestandteil der Prüfung. Warum sollen für diesen handwerklichen Schritt die Prüfer nicht haften?

De facto kommt einer Signatur eines BPP oder VP-Prüfers "öffentlicher Glaube" zu. Deswegen finde ich es wichtig, dass bei Veräußerung des Prüfgegenstands der Prüfer auch gegenüber dem Erwerber haftet. Hier sollte der BPP nachbessern.

Eine generelle Idee wäre es, neben dem Prüfsignum auch das Datum der Prüfung aufzustempeln, z.B. in der Form MM/YYYY. Der zusätzliche Aufwand dürfte marginal sein, aber der Erwerber sieht sofort, ob es sich um eine aktuelle Prüfung handelt.

Im übrigen sollten auch die Auktionatoren einen Gang herunterschalten, und eine durch einen Verbandsprüfer falsch geprüfte Marke dürfte den Ruf eines Auktionshaus nicht schädigen. In den meisten Katalogen wimmelt es von "ungeprüften, chancenreichen" Losen, die als Sammellose noch nicht einmal reklamiert werden können. Wer als Auktionator Angst vor "Rufschädigung" hat, sollte hier zuerst ansetzen.
 
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