Thema: Auktionen: Falsche Beschreibungen in Auktionskatalogen
Reinhard Fischer Am: 12.03.2016 19:33:55 Gelesen: 64454# 36@  
Bei praktisch allen Auktionshäusern auf der Welt sind Reklamationen bei Sammellosen ausgeschlossen. Das ist bei öffentlichen Versteigerungen (im Ebay-Sprech: Realauktionen) auch rechtswirksam, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, u.a. muss es die Möglichkeit einer Besichtigung geben.

Wer dann trotzdem vor Gericht gehen will, kann es versuchen mit einer Sorgfaltspflichtverletzung des Auktionators bei der Beschreibung, was dann reine Ansichtssache des Richters ist. Ebenso kann man auch argumentieren, dass der Fehler in der Beschreibung gar kein Mangel mehr ist, sondern dass das Los nach der Beschreibung etwas grundsätzlich anderes ist (also z.B. wenn das Los als "Deutsches Reich" beschreiben ist und es ist "Bund" drin). Auch das ist im vorliegenden Fall wahrscheinlich Ansichtssache. Ich vermute mal, dass die 37 % Briefe von Gebieten sind, die nicht zu dem angegebenen Gebiet gehören.

Was den Auslagenersatz (Porto) angeht: Es gibt auch in fast allen AGB der Auktionshäuser einen Passus, dass bei Reklamationen der Kaufpreis erstattet wird, aber weitergehende Ansprüche ausgeschlossen sind. Was ein Gericht dann daraus macht, ist vielleicht noch eine andere Frage.

Man sollte in der Sache auch einmal die andere Seite sehen: Als Auktionator biete ich Sachen als Sammellos an, anstatt sie zu vereinzeln, um Arbeit zu sparen. Als Käufer sind normalerweise Händler gedacht, die so ein Los auch besichtigen. Da reicht es, wenn die Beschreibung einen ersten Eindruck von dem Los gibt. Wenn nun ein Sammler auf ein Sammellos bietet, sollte er schon genau wissen, was er tut.

Deshalb halte ich die Regelung, die das Auktionshaus getroffen, grundsätzlich erst mal für kulant und vernünftig.

Gruß

Reinhard
 
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