Thema: Literatur - Dienstanweisung für Zweigpostämter M und Poststellen (I)
Briefmarkentor Am: 26.09.2016 21:51:00 Gelesen: 4125# 3@  
3. wenn ein Bedürfnis vorliegt:
a) das Kleine Brief- und Paketpostbuch,
b) die Postzeitungsliste (nur in begründeten Ausnahmefällen nach Anordnung der Oberpostdirektion),
c) das der Ortslage entsprechende Postleitheft
d) die Postleitkarte
e) die Ortsverzeichnisse I und II,
f) die Anweisung zur Bekämpfung gemeingefährlicher Krankheiten im Post- und Telegraphenverkehr,
g) das Merkblatt über Postreiseschecks;

4. wenn die Postagentur im Verkehr mit Postagenturen mit einfacherem Betrieb, Posthilfsstellen, Telegraphenhilfsstellen und gemeindlich öffentlichen Sprechstellen steht: nach Bedarf die Dienstanweisung für Posthilfsstellen und die Anweisung für den Telegraphen- und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten;

Nachtrag 101 vom 20.07.1941
steht: nach Bedarf die Dienstanweisung für Posthilfsstellen, die Anweisung für den Fernmeldedienst bei Posthilfsstellen und die Anweisung für den Fernmeldedienst bei gemeindlich öffentlichen Sprechstellen;


5. wenn mit der Postagentur Telegraphenbetrieb verbunden ist:
a) nach Bedarf der Sonderdruck der Gebührentafel für Telegramme,
b) nach Bedarf das Verzeichnis der Telegraphenanstalten im Deutschen Reich;

Nachtrag 102 vom 20.07.1941
Telegraphendienststellen statt Telegraphenanstalten


6. den Postagenturen mit öffentlichen Sprechstellen neben den Dienstwerken unter 5:
a) die Gebührentafel für Ferngespräche (Inlandsverkehr), das Verzeichnis der Nahverkehrsbeziehungen, das Verzeichnis der wichtigsten Ortsnetze und der Gebührenrechner,
b) das amtliche Fernsprechbuch des Bezirks,
c) nach Bedarf Störungsstellen in einer fehlerhaften Fernsprechleitung (grünes Heft),
d) nach Bedarf die Anweisung zur Feststellung versteckter Fehler in Telegraphen- und Fernsprechleitungen,
e) nach Bedarf die Anweisung für den Telegraphen- und Fernsprechdienst bei Hilfstelegraphenanstalten

Nachtrag 103 vom 20.07.1941
Die Punkte c bis e wurden gestrichen.


7. wenn die Postagentur eine Vermittlungsstelle hat, außer den Dienstwerken unter 6:
a) die Fernsprechordnung (blaues Heft)

Nachtrag 104 vom 20.07.1941
mit Ausführungsbestimmung (rotes Heft)


sowie bei Selbstanschluss-Betrieb:
b) nach Bedarf die Anweisung für den Betrieb und die Unterhaltung von Selbstanschlussämtern (Anhang 3 zur Allgemeinen Dienstanweisung V, 6),
c) nach Bedarf die Anleitung zur Ermittlung und Eingrenzung von Störungen bei kleinen Selbstanschluss-Ämtern oder die entsprechende Anleitung für Vermittlungsstellen von 100 bis 1000 Anschlüssen,
d) nach Bedarf das Ergänzungsheft 16 zur Apparatbeschreibung, Teil I und II (für kleine Vermittlungsstellen Selbstanschluss) oder Teil I und III (für mittlere Vermittlungsstellen Selbstanschluss) nebst den zugehörigen Abbildungen;
 
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