Thema: Literatur - Dienstanweisung für Zweigpostämter M und Poststellen (I)
Briefmarkentor Am: 27.09.2016 20:58:25 Gelesen: 4071# 4@  
8. wenn bei der Postagentur ein Störungssucher beschäftigt ist:

Nachtrag 105 vom 20.07.1941
Störungssucher wurde durch Entstörer ersetzt


a) die Dienstanweisung für Leitungsaufseher,

Nachtrag 105 vom 20.07.1941
Leitungsaufseher wurde durch Entstörer ersetzt


b) die Schaltbilder für Sprechstelleneinrichtungen der Deutschen Reichspost, nach Bedarf für Ortsbatterie- oder Zentralbatterie-Betrieb,
ferner nach Bedarf:
c) das Werk "Stromversorgungsanlagen",
d) die Anweisung zum Schutze unterirdischer Fernmeldeanlagen der Deutschen Reichspost bei Arbeiten anderer (Kabelschutzanweisung) und
e) die Anweisung "Schutz der See- und Flusskabel gegen Gefährdung durch Schifffahrt und Fischerei (Richtlinien für den Schutz der Wasserkabel)"

Das Amtsblatt des Reichspostministeriums kann auf Antrag solchen großen Postagenturen geliefert werden, bei denen hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, Die übrigen erhalten von den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen im Amtsblatt des Reichspostministeriums Kenntnis durch Umlauf oder durch Mitteilung am Fernsprecher oder durch das Schriftwechselbuch (§ 2, VI). Das Archiv für Post und Telegraphie können die Abrechnungs-Postämter den Postagenturen auf Wunsch vorübergehend überlassen.

VI. Nicht in der Dienstanweisung enthaltene Formblätter, mit denen die Postagentur Befassung hat, werden nach Bedarf vom Abrechnungs-Postamt mit Mustereintragungen geliefert.
Die der Postagentur vom Abrechnungspostamt gelieferte Betriebsübersicht ist vor dem Verstauben und Verschmutzen gehörig zu schützen, muss aber so aufbewahrt werden, dass sie stets zur Hand ist.
Die Dienstwerke sind auf Grund der Berichtigungsbogen, des Amtsblatts des Reichspostministeriums oder der Mitteilung des Abrechnungs-Postamtes zu berichtigen. Die Ausführung der Berichtigung wird vom Abrechnungs-Postamt überwacht; die Dienstwerke sind diesem auf Anforderung zur Einsicht vorzulegen. Zur Postzeitungsliste werden Nachträge geliefert. Inwieweit die Postzeitungsliste zu berichtigen ist, bestimmt der Vorsteher des Abrechnungs-Postamtes.

Ia Dienstverhältnis des Posthalters [1]

§ 2
Stellung und allgemeine Obliegenheiten des Posthalters


I Die Verwalter der Postagenturen führen die Amtsbezeichnung "Postagent". Sie sind Beamte im Nebenamt auf Widerruf; ihre Arbeitskraft wird durch ihr Amt nur nebenbei beansprucht. Die näheren Bestimmungen über ihr Dienstverhältnis enthält die Anlage 1.

[1] Die Verwalter von Zweigpostämtern M führen die Dienstbezeichnung Zweigpostamtsvorsteher (ZwPAV) im inneren dienstlichen Verkehr mit dem Zusatz (Ang). Für ihr Dienstverhältnis gelten die ATO, die TOA und die SDO

Nachtrag 245 vom 24.06.1942
Der Vermerk [1] wurde komplett gestrichen.


Anlage 1:


 
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