Thema: Literatur - Dienstanweisung für Zweigpostämter M und Poststellen (I)
Briefmarkentor Am: 08.10.2016 12:51:37 Gelesen: 3982# 5@  
Der § 1 Abs. VI wurde zum 18. Juli 1941 wie folgt ergänzt:

Das Abrechnungs-Postamt hat für jede zugeteilte Poststelle eine Dienstübersicht (Anlage 1) in doppelter Ausfertigung zu führen, von der eine bei der Poststelle niederzulegen ist. Beide Stücke müssen auf dem laufenden gehalten werden. Angaben, die sich ändern, sind mit Bleistift zu machen. Die Dienstübersicht ist vor Verstauben und Verschmutzen zu schützen und so aufzubewahren, dass sie stets zur Hand ist.

Folgende Passage in § 1 Abs. V Nr. 8:

Das Amtsblatt des Reichspostministeriums kann auf Antrag solchen großen Postagenturen geliefert werden, bei denen hierfür ein dienstliches Bedürfnis besteht, Die übrigen erhalten von den mit einem Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen im Amtsblatt des Reichspostministeriums Kenntnis durch Umlauf oder durch Mitteilung am Fernsprecher oder durch das Schriftwechselbuch (§ 2, VI). Das Archiv für Post und Telegraphie können die Abrechnungs-Postämter den Postagenturen auf Wunsch vorübergehend überlassen.

wurde zum 18. Oktober 1943 gestrichen und wie folgt neu gefasst:

Zweigpostämter M und Poststellen (I) werden über die ihnen bekanntzugebenden Verfügungen und Mitteilungen im Amtsblatt des Reichspostministeriums durch ein Umlaufstück des Amtsblatts unterrichtet, in dem durch die einen Stern (*) gekennzeichneten Verfügungen und Mitteilungen durch das Abrechnungs-Postamt mit Buntstift kräftig anzustreichen sind. Über eilbedürftige Sternverfügungen usw. sind die ASt, wenn nötig, vorweg durch Fernsprecher oder einen Vermerk im Schriftwechselbuch zu verständigen. Für den Umlauf wird im Durchschnitt ein Amtsblatt auf je 5 ASt zu rechnen sein; die Umlaufzeit soll 5 bis 8 Tage nicht überschreiten. Wie bei Amtsblättern ist zu verfahren, wenn den Zweigpostamtsvorstehern und Posthaltern (I) ausnahmsweise eine allgemeine Verfügung der Reichspostdirektion bekanntzugeben ist. Das Postarchiv kann den Zweigpostämtern M und Poststellen I auf Wunsch von den Abrechnungs-Postämtern vorübergehend überlassen werden.
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/9392
https://www.philaseiten.de/beitrag/136147