Thema: Kriterien und Wege zur Aufnahme und Streichung im Michel Katalog
Markus Pichl Am: 06.01.2017 13:46:56 Gelesen: 4990# 2@  
@ Carsten Burkhardt [#1]

Hallo Carsten,

der Riesen-Bagger von der Baustelle nebenan, hatte meine Internetverbindung im Dezember zweimal gekappt. Nun bin ich wieder, nach dem alles repariert ist, uneingeschränkt Internetkommunikationsfähig. Der böse Riesen-Bagger ist nun auch weg, dafür sind nun viele kleinere Bagger bis hin zum Baby-Bagger auf der Baustelle aktiv. Zwischenzeitlich war ich auch noch stark erkältet und mußte mich leider auch noch mit ein paar Querulanten, die von neuen philatelisitischen Erkenntnissen nichts wissen möchten, in einem anderen Forum plagen.

Unabhängig von der SBZ MiNr. 214 bin ich der Meinung, dass grundsätzliche Regeln zur Katalogisierung von Farben erarbeitet werden sollten. In der Vergangenheit wurden leider hier und da Farben zu schnell katalogisiert, ohne dass eine Grundlagenforschung gegeben war. Dies zieht sich durch alle Sammelgebiete, bei denen Farben katalogisiert sind. Derartige „Katalogisierungsunfälle“, wenn eine Farbe unberechtigt katalogisiert war, werden dann später wieder durch das Herausnehmen aus der Katalogisierung bereinigt und in der Zwischenzeit ist leider oftmals bei Sammlern in finanzieller Hinsicht ein Schaden entstanden.

Dann kommt es hin und wieder vor, dass zwar Katalogisierungen bestehen bleiben, aber die Kriterien, wann welche Farbe a, b, c... usw. ist, neu gesteckt werden. Dies begründet sich in der Regel darin, dass man überhaupt erst einmal damit angefangen hat, eine Forschung über die katalogisierten Farben zu betreiben und nicht willkürlich nur bei Tageslicht zu bestimmen. Man kann es auch so formulieren, früher hat der Bestimmer Farben bestimmt und heute prüft ein Prüfer Farben.

Nicht alles, was auf verschiedenen Wegen augenscheinlich unterscheidbar scheint, ist auch katalogisierungswürdig. Ein Beispiel liefert die nun endlich aus dem Katalog herausgenommene Braunschweig MiNr. 6 c. Es gibt es zwar augenscheinlich unterscheidbare Marken, fragt man sich aber, warum sie unterscheidbar sind, kommt man zu dem Ergebnis, dass es sich ganz einfach um nachgedunkelte Papierfarbe handelt, welche die bisherige 6 c ausgemacht hat. Nicht immer, wenn ein anderer Farbeindruck gegeben ist, steckt wirklich eine andere Papierfarbe (bei Braunschweig MiNr. 6 geht es um die Papierfarbe) oder eine andere Druckfarbe dahinter.

„Klar abtrennbare Druckfarben“ bedeutet für mich, dass sich der Unterschied durch eine gänzlich andere Farbstoffzusammensetzung der Druckfarbe begründet und sich die unterschiedliche Zusammensetzung nachvollziehbar, z.B. durch Hinzunahme weiterer Hilfsmittel wie einer UV-Lichtquelle, ausdrückt. Von dem blossen Legen von Farbreihen an Tageslicht, halte ich recht wenig. Hier die Gefahr besteht, aufgrund durch unwidrige Verhältnisse herbeigeführte Farbveränderungen, dass man ohne weiteren Abgleich mit einem zweiten Hilfsmittel Farben sieht, die gar nicht vorhanden sind . Die Liste solcher einst katalogisierten „Problemfarben“ und damit verbundenen Fehlprüfungen, ist recht lang.

Zu der im Speziellen angeführten SBZ 214 d kann ich nicht viel sagen, da ich diese Ausgabe selbst bisher noch nie untersucht habe. Im Michel steht zu dieser geschrieben, dass es Abgrenzungsschwierigkeiten gibt und sie daher nicht BPP-geprüft wird. Auffällig ist aber bei der heutigen Katalogisierung, dass nur zu 214 b eine UV-Reaktion angegeben wird. Warum nicht auch zu 214 a und c? Warum ist unter den Drucker(ei)vermerken und Druckkontrollvermerken nur 214 a und c gelistet, warum nicht 214 b? Welche Drucker(ei)vermerke und/oder Druckkontrollvermerke hat 214 b?? Welche gehören zu einer eventuellen 214 d? Wird bei der ehemaligen 214 d ein anderer Farbeindruck nur durch ein etwas abweichendes Papier erzeugt? etc. etc.

Bevor man also etwas im Michel katalogisiert, sollte man mehr Vorsicht walten lassen bzw. eine umfangreiche Forschung zugrunde legen, damit berechtigt katalogisiert werden kann. Nicht, dass es später wie bei ehemaliger SBZ 219 c heißt: „entfällt, weil manipulierbar“ etc. etc. Wenn es eine klar abgrenzbare 214 d gibt, dann ganz einfach eine Forschungsarbeit darüber schreiben, in der alles von der Farbstoffzusammensetzung bis hin zur Manipulationsmöglichkeit berücksichtigt wird und mit viel Vergleichsmaterial der Michel-Redaktion vorlegen.

Ferner gibt es jährlich eine Elefanten-Runde, wohl u.a. bestehend aus dem BPP-, APHV- und BDB-Präsidenten, welche über Vorschläge zur Katalogisierung im Michel beratschlagen. Die in dieser Elefanten-Runde akzeptierten Vorschläge, werden dann bei der Michel-Redaktion als Vorschlag eingereicht. Ob im Michel diese Vorschläge umgesetzt werden, obliegt dann immer noch der Katalogredaktion.

Durchaus kann ich mir vorstellen, dass ein fundierte Forschungsarbeit zu einer katalogisierten oder nicht katalogisierten Unterart, zu einer Herausnahme oder Katalogisierung führen kann. Wege hierfür, gibt es verschiedene.

Wie auch immer, letztendlich ist eine Katalogisierung nicht einklagbar. Es obliegt dem Verleger, was und wie er in seinem Katalog darstellt.

MfG
Markus
 
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