Thema: Fehlprüfungen von BPP und VP Prüfern
Peter Stastny Am: 25.01.2017 21:52:31 Gelesen: 169762# 191@  
@ willi561 [#187]

könnt Ihr beide euch nicht mal in Frieden einigen? Bin mir bewusst, dass Ihr schon seit ewigen Zeiten auf Kriegsfuß steht, doch hilft das dem Sammler weiter? ... Dieser ewige Zwist muss endlich mal ein Ende haben, damit der Sammler mal eine klare Linie hat und gezielt sein Geld investieren kann, aber anscheinend liegt das noch in weiter Ferne, leider.

Lieber willi561,

im Sammlerinteresse ist naturgemäß ein möglichst einheitlicher und breit getragener Konsens hinsichtlich der Köpfe-Katalogisierung.

Das ist auch im Interesse von Michel (zur Vermeidung von Beschwerden und Diskussionen) und war auch im Interesse des Philatelistenclub Berlin-Mitte/Arge DDR-Spezial und „der Prüfer“ (damals anwesend Paul und Schönherr), festgehalten im Protokoll einer Vereinbarung zwischen den angeführten anlässlich einer Klausurtagung am 19.06.2010. Damals stand das bei allen Beteiligten außer Streit.

Etwas später gründeten sich VP und VPEX und DEREN Prüfer wollte man - aus sicher nicht im Sammlerinteresse liegenden Gründen - bei der Katalogisierung weder anhören geschweige mitreden lassen. Die wollte man offensichtlich nur ausgrenzen.

Als Herr Burkhardt/VPEX unter Berufung auf „die Prüfer“ in der Vereinbarung - ohnehin nur - angehört werden wollte, wurde dies - Sammlerinteresse hin oder her - schlichtweg abgelehnt. Sicherheitshalber gab man dazu noch an, im Protokoll stünde "die BPP-Prüfer“ (statt richtigerweise "die Prüfer"). Man berief sich - als Vorstand des Philatelistenclubs Berlin Mitte - auf diesen geltenden Vertrag, der einzuhalten sei. Es gäbe keinen Anlass, von dieser "die BPP-Prüfer"-Regelung abzuweichen. Von ANDEREN Prüfern sei im Vertrag keine Rede. So Herr Biebass an Herrn Burkhardt.

Ist etwas in einem Vertrag nicht geregelt, so ist diese Regelungslücke gemäß BGB nach ganz bestimmten objektiven Regelungen des BGB durch eine ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Was alleine schon im Hinblick auf den damaligen Parteiwillen eines möglichst breiten Konsenses bei den Katalogisierungen sogar bei „die BPP-Prüfer“ eindeutig den Einbezug der VP- und VPEX Prüfer ergibt. Alles andere würde ja das Vertragsziel geradezu konterkarieren. Aktuelle Interessen dürfen außerdem bei einer ergänzenden Vertragsauslegung absolut keinen Einfluss zu haben.

Dumm gelaufen? Mitnichten! Nachdem man sich zum Durchsetzten bestimmter und ganz sicher vertragsfremder Interessen - jedenfalls nicht von Sammlerinteressen - auf eine Vertragseinhaltung berufen hatte, vertrat man plötzlich den Standpunkt, es gäbe gar keinen Vertrag, also müsse man sich auch an nichts halten, man mache das so, wie man es jetzt wolle, daher gäbe es - weiterhin - KEINEN Einbezug von Nicht-BPP-Prüfern.

Eine dem Vorstand übermittelte Abhandlung (die ich Interessenten auf Anfrage gerne per Mail zur Verfügung stelle), dass die laut BGB in so einem Fall zwingend gebotene ergänzende Vertragsauslegung eindeutig den Einbezug von Herrn Burkhardt in die Meinungsbildung vorsehe bzw dass seine Ausgrenzung vertragswidrig sei, wird behandlungsmäßig ca. ein Jahr von einer Vorstandssitzung zur anderen verschoben. Sie musste erst einmal „gelesen“ und überprüft werden, kann dann mangels Zeit als letzter Tagesordnungspunkt nicht besprochen werden, und wird dann vom Vorstand gar nicht entschieden, sondern der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorgelegt. Vordergründig in Anerkenntnis der Wichtigkeit der Entscheidung, ME im Begleitwissen der Problematik einer solchen Entscheidung auf Vereinsebene. Seiteneffekt: Der Ausschluss von Herrn Burkhardt wurde ein Jahr lang perpetuiert.

Die Mitgliederversammlung entschied dann knappest (54%), nur BPP-Prüfer mitwirken zu lassen. Wobei der BPP-Prüfer Schönherr seit 1.1.2017 kein BPP-Prüfer mehr ist. Was nicht mehr oder weniger bedeutet, dass eine MV eines Vereins darüber entschied, dass Teile des BGB für Verein und Vorstand schlichtweg keine Geltung haben.

Der Vorstand hat damit eine mE nicht in der Kompetenz einer MV liegende Entscheidung der MV des Vereins „umgehängt“, die sich vermutlich der Widrigkeiten eines solchen Beschlusses nicht voll bewusst war. Nun ja, vielleicht beschließt demnächst eine MV, dass für die Mitglieder ihres Vorstandes das Rotlicht bei Ampeln nicht gelte, Gesetz hin der her. Wird dann ein Vorstandsmitglied wegen Fahrens bei Rotlicht angehalten, kann es sich sicher erfolgreich auf diesen MV-Beschluss berufen. Nichtwahrnicht? Stufenbau der Rechtsordnung hin oder her.

Soweit ein Beispiel zur „Methodik“.

Ihre Frage war, kann man sich da nicht mal in Frieden einigen?

Gegenfrage an willi561 (Bernd) und schweigende alle, die bei einem Katalogisierungsmonopol einer kleinen Gruppe um Herrn Paul herum kein gutes Gefühl haben: WIE bitte?

Gerne nehme ich diesbezügliche Anregungen entgegen.

Mit „Seid´s friedlich“ ist es wohl kaum getan.

Peter Stastny
Präsident VPEX
 
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