@ Magdeburger
[#40]zu 1.
Der Verein muss durch Aufzeichnen der Einnahmen und Ausgaben beweisen, dass die tatsächliche Geschäftsführung auf die Erfüllung der satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecke gerichtet ist.
Zitat aus
https://www.lsv-sh.de/index.php?id=503Man sollte schon lesen, was man anführt - sonst widerlegt man sich selbst! Ggf. kann die Gemeinnützigkeit auch ruck zuck weg sein!
Viele Grüße
Nachtreter