Thema: Stiftung Philatelie: BDPh benennt vier neue Kuratoren
Richard Am: 20.06.2017 09:07:30 Gelesen: 39717# 74@  
In einer Pressemitteilung haben sich die vier neuen vom BDPh in die Stiftung entsandten Stiftungsmitglieder an die Öffentlichkeit gewandt:

Stiftungsvertreter wollen Aufklärung der Millionenverluste verhindern

In der freien philatelistischen Presse und in Internetforen war zu lesen, dass die neu vom BDPh benannten Kuratoren Thomas Höpfner, Werner Müller, Rolf Behrens und Oswald Janssen die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Kuratoriums nach § 8 Abs. 2 der Stiftungsverfassung verlangt haben. Dabei geht es vor allem darum, in dem zuständigen Gremium der Stiftung aufzuklären, wie es zu den Millionenverlusten der Stiftung kommen konnte. Bei dem Stiftungsvermögen handelt es sich letztlich um das Geld der Sammler, das diese durch den Kauf der Zuschlagsmarken gespendet haben. Als Vertreter aller Sammler in Deutschland fühlen sich die vom BDPh benannten Kuratoren verpflichtet, auch hier die Interessen der Sammler wahrzunehmen.

Am 23.5. erhielten die vom BDPh benannten Kuratoren im eingeschriebenen Brief das Schreiben des „Vorstands“ der Stiftung vom 19.5.2017 (siehe Anlage), in dem mitgeteilt wird, das der Vorstand dem Anliegen, eine außerordentliche Kuratoriumssitzung einzuberufen, nicht entsprechen wird.

Mit dieser Ablehnung, die federführend vom Vorstandsvorsitzenden Walter Bernatek unterzeichnet wurde, soll nicht nur die Aufklärung der Millionenverluste und anderer fragwürdiger Finanzaktionen der Stiftung verhindert werden. Es wird auch verhindert, dass derzeit die Interessen der Sammler in den Stiftungsgremien überhaupt vertreten werden.

Zunächst eine rechtliche Würdigung dieses Schreibens. Die Weigerung des „Stiftungsvorstands“ (der, soweit erkennbar, nicht stiftungsverfassungsgemäß nach § 10 Abs. 1 der Stiftungsverfassung bestellt wurde) ist rechtswidrig.

Entgegen der Annahme der Stiftungsvertreter kommt es auf die in § 28 BGB vorgesehene interne Beschlussfassung im Vorstand des BDPh über die Benennung der neuen Kuratoren für das Kuratorium der Stiftung gar nicht an. Denn ein wirksames Vorstandshandeln des BDPh nach außen kommt zustande, wenn für den Verein ein Vorstandsmitglied mit Einzelvertretungsmacht auftritt (siehe Palandt Anmerkung zu § 26 BGB RdNr. 6 und BGH 69, 250/52). Der Verein wäre im Übrigen in einem solchen Fall auch bei Abweichen der Vertretungshandlung von einem internen, wirksamen Beschluss wirksam vertreten worden (BGH NJW 1993 S. 191). Die Benennung ist schriftlich durch den BDPh-Präsidenten erfolgt, der gemäß § 9 Abs. 4 Satz 3 der BDPh-Satzung zur Alleinvertretung des BDPh berufen ist. Ein vom Präsidenten unteschriebenes Schreiben vom 13.3.2017 an die Stiftung ist beigefügt. Damit ist die Benennung der neuen Kuratoren rechtswirksam erfolgt.

Damit steht den neuen Kuratoren das Antragsrecht gem. § 8 Abs. 2 der Stiftungsverfassung auf Einberufung einer außerordentlichen Kuratoriumssitzung zu.

Im Übrigen ist der Vorstand der Stiftung verpflichtet, die außerordentliche Sitzung einzuberufen, wenn das Interesse der Stiftung es erfordert, oder (nicht und) mindestens zwei Kuratoriumsmitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangen.

Nur einer der beiden Einberufungsgründe ist als Grund für die außerordentliche Sitzung zwingend notwendig. Auf die Ausführungen der Stiftungsvertreter über die „finanzielle Stabilität“ der Stiftung kommt es hier nicht an. Ob die Stiftungsfinanzen kritisch zu beurteilen sind, wird sich für die neuen Kuratoren erst in der einzuberufenden außerordentlichen Sitzung ergeben.

Die Stiftungsverfassung bestimmt, dass das Kuratorium zwölf Mitglieder hat, wovon 10 Mitglieder jeweils von den Trägern der Stiftung benannt werden, nicht gewählt. Gewählt werden nur die durch einstimmigen Beschluss des Kuratoriums (Zuwahl) hinzutretenden Mitglieder. Die Verfassung sagt also eindeutig, dass nur zwei Kuratoriumsmitglieder durch eine Wahl der benannten Kuratoriumsmitglieder in das Kuratorium eintreten können. Auch nur diese Mitglieder können durch eine Abwahl aus dem Kuratorium „entfernt“ werden. Ob also ein Kuratoriumsmitglied benannt oder gewählt wurde bzw. ein geborenes Mitglied ist, ist entgegen der Auffassung der Stiftungsvertreter sehr wohl von entscheidender Bedeutung. Wenn das geborene Mitglied und die benannten Mitglieder durch Beschluss des Kuratoriums abberufen werden können, wäre der Willkür Tür und Tor eröffnet. Dann wäre es möglich, dass ein den übrigen Kuratoriumsmitgliedern nicht genehmes, aber von einem der Träger der Stiftung benanntes Mitglied aus dem Kuratorium zumindest bis zum Ablauf der jeweils laufenden Amtsperiode aus dem Kuratorium entfernt werden kann.

Folgt man dem Schreiben der Stiftungsvertreter vom 19.5.2017, entstünde jetzt die Situation, dass kein Vertreter des BDPh mehr in den Gremien der Stiftung vertreten wäre. Nachdem das geborene Mitglied, der Präsident des BDPh, im vergangenen Jahr stiftungsverfassungswidrig abberufen wurde, wollen die Stiftungsvertreter jetzt auch den neu benannten Vertretern des BDPh nach § 5 Abs. 2 e der Stiftungsverfassung ihre Rechte vorenthalten.

Der Bund Deutscher Philatelisten ist seit der Gründung der Stiftung im Jahre 1966 (zunächst als Verein) neben der damaligen Deutschen Bundespost gleichberechtigter Träger der Stiftung, was auch in der Zusammensetzung der Gremien der Stiftung zum Ausdruck kommt. Es ist ein unglaublicher Vorgang, jetzt alle Vertreter dieses Mitbegründers und Trägers der Stiftung rechtswidrig auszuschließen.

Besonders enttäuschend ist, dass zwei Mitglieder der Stiftungsgremien, die für sich in Anspruch nehmen, dort die Interessen des BDPh zu vertreten, dies zulassen oder sogar aktiv betreiben. Der verkündeten Absicht, die Aussöhnung innerhalb des Verbandes und die Wiederherstellung der guten Beziehungen zur Stiftung erreichen zu wollen, spricht dieses Verhalten Hohn.

Hinzu kommt, dass Walter Bernatek als Vorstandsvorsitzender der Stiftung in Essen verkündete, der BDPh erhalte derzeit die ihm zustehende Förderung nicht, da es (nach seinem Rücktritt von diesem Amt) derzeit ja keinen Schatzmeister hat. Nur die Zuschüsse zu Ausstellungen seinen davon nicht betroffen, da es sich hier ja um eine Projektförderung handeln würde, sicherte er zu. Leider ist auch diese Zusicherung von Walter Bernatek schlicht unwahr. Tatsächlich schießt zur Zeit der BDPh die Zuschüsse für Ausstellungen vor, in der Hoffnung, später einmal die Zuschüsse der Stiftung zu erhalten.

Leider muss festgestellt werden, das derzeit die Stiftung, unter der Leitung des Vorstandsvorsitzenden Walter Bernatek und es Kuratoriumsvorsitzenden Alfred Schmidt dem BDPh nicht nur die finanzielle Förderung, sondern auch alle im aus der Stiftungsverfassung zustehenden Rechte vorenthält und eine Aufklärung der Millionenverluste massiv verhindert. Dabei ist die Angelegenheit eilbedürftig, da u. U. staatsanwaltliche Ermittlungen drohen, wenn man einen Anfangsverdacht wegen Untreue z.B. in der Verschleierung hochspekulativer Geldanlagen als angebliche Rentenpapiere erkennt (siehe Philaseiten vom 5.5.2017 „Stiftung Philatelie: Wo sind die Millionen hin?“).

Wie im Schreiben der Stiftungsvertreter richtig festgestellt wird, liegen diese Vorgänge z.T. fast 10 Jahre zurück, es droht also eine Verjährung, die von bestimmten Akteuren der Stiftung offensichtlich angestrebt wird.

Deshalb werden die vom BDPh benannten Kuratoren diese Angelegenheit weiter verfolgen. Bei der Stiftungsaufsicht wurde bereits beantragt, das rechtswidrige Verhalten der Stiftungsvertreter zu korrigieren.

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Anlage 1:

1. Mai 2017

Rolf Behrens, Hohe Leuchte 23, 27283 Verden
Thomas Höpfner, Lindenstr. 29, 85661 Forstinning
Oswald Janssen, Am Helling 11, 26802 Moormerland
Werner Müller, Fliederweg 13, 44532 Lünen


Vorstand und
Kuratorium
der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte


Außerordentliche Sitzung des Kuratoriums

Sehr geehrte Frau / geehrter Herr,

nach § 8 Abs. 2 der Verfassung der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte verlangen wir als Kuratoren die Einberufung einer außerordentlichen Sitzung des Kuratoriums.

Zweck und Gründe dieser außerordentlichen Sitzung sind:

Finanzielle Situation der Stiftung

Nach der Berichterstattung in der DBZ -Deutsche Briefmarken-Zeitung- vom 13.4.2017 stellt sich die drängende Frage, wie es um die Finanzen bestellt ist, ob das Stiftungsvermögen noch ungeschmälert erhalten ist und welche Konsequenzen der Stiftung evtl. drohen könnten.

Verfassungsgemäße Besetzung des Kuratoriums

Nach der in der Stiftungsverfassung nicht vorgesehenen Abberufung des Präsidenten des BDPh als geborenes Mitglied des Kuratoriums und des Stiftungsvorstandes bestehen aus unserer Sicht erhebliche Zweifel, dass das Kuratorium und auch der Stiftungsvorstand noch verfassungsgemäß besetzt sind. Dies könnte auf die Rechtmäßigkeit des Handelns der Stiftung erhebliche Auswirkungen haben.

Nach § 8 Abs. 2 der Stiftungsverfassung ist der Vorstand verpflichtet, eine außerordentliche Sitzung des Kuratoriums einzuberufen, wenn das Interesse der Stiftung es erfordert, oder wenn mindestens zwei Mitglieder des Kuratoriums oder des Vorstandes dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe gegenüber den übrigen Kuratoriumsmitgliedern verlangen.

Im Hinblick auf die Ladungsfristen und aufgrund der Dringlichkeit bitten wir zu der außerordentlichen Sitzung in dem Zeitraum vom 30.5. bis 16.6.2017 einzuladen.

Wir bitten den Vorstand, entsprechend der Stiftungsverfassung tätig zu werden.

Mit freundlichen Grüßen

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Anlage 2:

Stiftung zur Förderung der Philalelie und Postgeschichle
Mildred-Scheel-Straße 2 D-53175 Bonn Telefon (O2 28) 93 79 87-0 Fax (O2 28) 93 79 87-35

Vorstand


Herrn
Oswald Janssen
Am Helling 11
26802 Moormerland

19. Mai 2017

Sehr geehrter Herr Janssen,

wir kommen zurück auf das von lhnen sowie den Herren Höpfner, Müller und Behrens verfasste Schreiben vom 01 .05.2017:

1. Ihrem Anliegen, eine außerordentliche Kuratoriumssitzung einzuberufen, werden wir nicht entsprechen.

Entgegen der in lhrem Schreiben zum Ausdruck kommenden Annahme gehen wir davon aus, dass weder Sie noch die übrigen Unterzeichner des Schreibens Kuratoren der Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte geworden sind. Denn eine Willensbildung des Benennungsberechtigten Bund Deutscher Philatelisten e.V. (BDPh) ist offensichtlich nicht erfolgt.

Nach unserer Kenntnis und der offiziellen Darstellung des BDPh selbst - etwa auf seiner lnternetseite ist der Vorstand des BDPh bereits seit Monaten lediglich mit drei Vorstandsmitgliedern besetzt.

Nach § 6 der BDPh-Satzung erfordert eine wirksame Beschlussfassung jedoch die Beteiligung von mindestens vier Vorstandsmitgliedern. Entsprechend konnte schon kein wirksamer Beschluss über die Benennung bestimmter Personen als Kuratoren für die Stiftung gefasst werden - was jedoch die Grundlage einer wirksamen Benennung gewesen wäre.

Die Einberufung einer außerordentlichen Kuratoriumssitzung auf lhren Antrag hin scheidet somit aus, Ihnen steht bereits kein Antragsrecht nach § 8 Abs. 2 der Stiftungsverfassung zu.

2. Aber selbst dann, wenn Sie ordnungsgemäß benannt worden wären, wären Sie nicht berechtigt, die Einberufung einer außerordentlichen Kuratoriumssitzung zu verlangen. Denn weder würde das Interesse der Stiftung eine solche Einberufung erfordern, noch läge ein beachtlicher Grund vor, die Einberufung zu verlangen, so dass es nicht allein auf die Antragstellung ankäme:

Die finanzielle Stabilität der Stiftung ist in keiner Weise gefährdet. Bereits seit dem Jahr 2000 wird die Stiftung jährlich von unabhängigen Wirtschaftsprüfungsunternehmen geprüft, welche insbesondere die Stiftungsfinanzen ausführlich beleuchten. Keiner der in diesem Zusammenhang von den Prüfungsunternehmen erstellten Prüfungsberichte hat bisher Anlass gegeben, die Stiftungsfinanzen kritisch zu beurteilen. Darüber hinaus wird die zuständige
Stiftungsaufsicht ebenfalls jährlich von der Stiftung über deren finanzielle Situation informiert und der unabhängig erstellte Prüfungsbericht zur Verfügung gestellt. Auch die Stiftungsaufsicht hat bisher - insbesondere auch nicht in den Jahren 2008 bis 2016 - Kritik oder Sorgen hinsichtlich der Stiftungsfinanzen geäußert.

Ihre Zweifel an der ordnungsgemäßen Besetzung von Stiftungskuratorium und -vorstand können wir ebenfalls nicht nachvollziehen. Die Abberufung eines Organmitgliedes aus wichtigem Grund bedarf keiner gesondert in der Satzung niedergelegten Regelung abgesehen davon, dass die Stiftungsverfassung selbst ganz offensichtlich von der Möglichkeit der Abberufung ausgeht (vgl. § 5 Abs. 5; § I Abs. 2 Gliederungspunkt 2.2.). Ob die betreffende Person zuvor als geborenes Mitglied oder im Wege einer Benennung oder Bestellung Mitglied eines Organs geworden ist, hat insoweit keine Auswirkungen.

Unabhängig davon wären diese Sachverhalte alles andere als "dringlich", denn sie liegen - ohne jede Beanstandung der Stiftungsaufsicht - bereits ein bzw. bis zu zehn Jahre zurück.

3. Der Vollständigkeit halber weisen wir außerdem darauf hin, dass wir zwischenzeitlich die im Zusammenhang mit der auch im Übrigen völlig grundlosen und unsachlichen Diskussion um die Finanzlage der Stiftung erfolgte rechtswidrige Veröffentlichung von stiftungsinternen Dokumenten zivil-, straf- und datenschutzrechtlich aufarbeiten und geeignete Maßnahmen ergreifen werden. Die betreffenden Personen müssen folglich mit rechtlichen Konsequenzen rechnen.

4. Im Übrigen gehen wir davon aus, dass der BDPh spätestens nach der anstehenden
Vorstandswahl im September erneut beschlussfähig ist. Da die nächste Kuratoriumssitzung der Stiftung ohnehin turnusgemäß erst Ende des Jahres stattfinden wird, dürfte bis dahin eine wirksame Benennung durch den BDPh unproblematisch vorgenommen worden sein, so dass dann einer vollbesetzten Kuratoriumssitzung nichts im Wege stehen dürfte.

Mit freundlichen Grüßen

Walter Bernatek / Holger Bartels
 
Quelle: www.philaseiten.de
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