Thema: Anträge zur Hauptversammlung des BDPh am 09.09.2017 in Wittenberg
Richard Am: 06.08.2017 10:15:00 Gelesen: 6807# 1@  
Anträge zur Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am 9. September 2017 in Lutherstadt Wittenberg (Auszug)

Beschlüsse und Anträge (nur zur Satzung, zur Beitragsordnung und zu sonstigen Initiativanträgen, nicht zur Entlastung und weiteren TO_Punkten)

Alle Anträge sind den Stimmberechtigten in vollem Wortlaut vor der Hauptver-sammlung schriftlich zugesandt worden.


Antrag 1:

Verband der Philatelisten in Nordrhein-Westfalen e.V.
Verband Niedersächsischer Philatelistenvereine e.V.
Philatelistenverband Norddeutschland e.V.
Nordwestdeutscher Philatelistenverband Elbe-Weser-Ems e.V.
Verband philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V.

Antrag zur Hauptversammlung am 9. September 2017 in Wittenberg

BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V. - SATZUNG

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr und Erfüllungsort

Der am 26. Oktober 1946 in Hannover gegründete “BUND DEUTSCHER PHILATELISTEN e.V.“ (BDPh) – im folgenden „Bund“ genannt – hat seinen Sitz in Bonn. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

Das Geschäftsjahr des Bundes ist das Kalenderjahr.

§ 2

Zweck und Aufgaben

Der Bund verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Er dient der Volksbildung durch Förderung der Philatelie und der Entwicklung der Verständigung der Völker untereinander.

3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch folgende Aufgaben verwirklicht:

Herbeiführung eines freiwilligen Zusammenschlusses aller Philatelisten in der Bundesrepublik Deutschland in Vereinen und ihre Zusammenfassung in Verbänden.

Darstellung und Förderung der Philatelie als Bestandteil des kulturellen Lebens.

Förderung, Vertiefung und Verbreitung von Kenntnissen auf den verschiedenen Wissensgebieten.

Förderung der Kunst auf Postwertzeichen unter anderem durch Zusammenarbeit mit der Bundesregierung und der Deutschen Post AG auf dem Gebiet der Postwertzeichenauswahl und -gestaltung

Förderung der Forschung und des Fachschrifttums im Bereich der Philatelie, Post- und Kommunikationsgeschichte.

Förderung der Geschichtswissenschaften, der Heimatpflege und der Heimatkunde durch philatelistische Forschung.

Durchführung von Philatelistentreffen, des Deutschen Philatelistentages und anderen Veranstaltungen zur Verbreitung der Philatelie.

Beratung der Mitglieder durch allgemeine Aufklärung über Missstände und deren Bekämpfung im Bereich der Philatelie.

Förderung der Jugendbildung in der Jugendarbeit und an Schulen durch philatelistische Publikationen und Veranstaltungen.

Förderung der Jugendpflege und Jugendfürsorge, insbesondere durch Unterstützung des gemeinnützigen Jugendverbandes der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V.

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen oder Verbänden auf nationaler und internationaler Ebene und Förderung der Toleranz auf dem Gebiet der Philatelie im Sinne der Völkerverständigung.

Der Bund ist Dienstleister für seine Mitglieder. Er unterstützt und fördert deren Arbeit.

4. Der Bund ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Seine Tätigkeit ist nicht auf Gewinnerzielung ausgerichtet. Er ist politisch und religiös neutral.

5. Mittel des Bundes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Seine Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Bundes.

Personen dürfen weder durch Ausgaben, die den Zwecken des Bundes fremd sind, noch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3

Mitgliedschaft

Mitglieder des Bundes sind die nach geographischen Gesichtspunkten organisierten philatelistische Verbände sowie der Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. und die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. (Mitgliedsverbände) und natürliche Personen (Einzelmitglieder).

Die Mitgliedschaft ist schriftlich beim Bundesvorstand zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Bundesvorstand; die Aufnahme von philatelistischen Verbänden bedarf der Zustimmung des Verwaltungsrates.

Zu Ehrenmitgliedern können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung Personen ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

Zu Ehrenpräsidenten können auf Vorschlag des Bundesvorstandes mit Zustimmung des Verwaltungsrates durch die Hauptversammlung frühere Präsidenten des Bundes ernannt werden, die sich um den Bund besondere Verdienste erworben haben.

§ 4

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Den Mitgliedsverbänden, ihren angeschlossen Vereinen und den Mitgliedern dieser Vereine und den Einzelmitgliedern stehen grundsätzlich alle Einrichtungen und Leistungen des Bundes zur Verfügung.

Mitglieder, die nach § 4 Abs. 6c dieser Satzung keinen oder nur einen reduzierten Beitrag zahlen und Mitglieder von Vereinen und Jugendgruppen, die bei der Beitragsbemessung unberücksichtigt bleiben, erhalten keine Verbandszeitschrift „philatelie“

Die Mitgliedsverbände haben das Recht, zur Hauptversammlung stimmberechtigte Vertreter zu entsenden. Die Einzelmitglieder haben das Recht, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen.

Die Vereine der Mitgliedsverbände können ihrer Vereinsbezeichnung den Zusatz „im (Verband...) des Bundes Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen. Die Verbände können ihrer Verbandsbezeichnung den Zusatz „im Bund Deutscher Philatelisten e.V.“ anfügen.

Die Verwendung des BDPh-Logos bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.

a. Die Mitgliedsverbände zahlen an den Bund einen Jahresbeitrag. Der Beitrag bemisst sich nach der Anzahl der Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine.
Einzelmitglieder zahlen an den Bund einen Beitrag für das Mitgliedsjahr.

Das Nähere regelt eine Beitragsordnung, in der auch die Höhe der Beiträge festgelegt wird. Eine Beitragsänderung kann jedoch frühestens für das zweite Kalenderjahr, das der beschließenden Hauptversammlung folgt, vorgenommen werden.

Die Regelung internationaler Vereinbarungen ist Bundesangelegenheit.

Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder der Vereine, der Mitgliedsverbände und des Bundes damit einverstanden, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazu notwendigen persönlichen und sachlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt.

§ 5

Erlöschen der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch Auflösung, Austritt oder Ausschluss des Mitgliedsverbandes bzw. durch Tod, Austritt oder Ausschluss des Einzelmitgliedes.

Der Austritt kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Die Austritterklärung muss der Geschäftsstelle des Bundes bis zum 30. September des laufenden Jahres zugegangen sein.

Verstößt ein Mitglied gegen die Belange des Bundes, so kann der Bundesvorstand den Ausschluss dieses Mitgliedes beschließen. Beim Ausschluss von Mitgliedsverbänden ist die Zustimmung des Verwaltungsrates erforderlich.

Gegen den Ausschluss ist innerhalb einer Frist von einem Monat Einspruch möglich. Der Einspruch hat aufschiebende Wirkung. Über den Einspruch entscheidet die nächste Verwaltungsratssitzung.

Der Status eines Ehrenmitglieds oder Ehrenpräsidenten erlischt durch Aberkennung, Verzicht, Austritt oder Tod. Für die Aberkennung gilt Absatz (3) entsprechend.

§ 6 Bundesorgane

Organe des Bundes sind:

a) die Hauptversammlung (§ 7)
b) der Bundesvorstand (§ 9),
c) der Verwaltungsrat (§ 10).

Einem Organ des Bundes kann nur angehören, wer Mitglied eines Vereines oder einer Jugendgruppe eines Mitgliedsverbandes oder Einzelmitglied ist.

Alle Mitglieder der Organe des Bundes sowie alle von ihnen gewählten oder eingesetzten Funktionsträger sind ehrenamtlich tätig.

§ 7

Hauptversammlung

Die Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.

Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.

Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.

a. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

Sie ist binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn 30 % der Mitgliedsverbände oder 10 % der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt. Die Monatsfrist beginnt am Tag nach Eingang des schriftlichen Verlangens in der Bundesgeschäftsstelle.

Zwischen Einberufung und Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Sie darf fünf Monate nicht überschreiten.

Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

Die Hauptversammlung gibt sich eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde. Die delegierte Stimmberechtigung kann nur von dem Verein wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimmendelegierung ist durch den Mitgliedsverband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu 2 Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Mitgliedsverband zurück.

Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens 2 Monate vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen.

Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen, die bei der Beitragsberechnung für den Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind und der Zahl der dem jeweiligen Verband gemäß Absatz (8) zugeordneten Einzelmitglieder. Mitglieder in Vereinen, die dem Mitgliedsverband zum 1. Januar des laufenden Jahres beigetreten sind, werden hinzugerechnet. Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

Die Stimmenzahl der Vereine, an die die Stimmberechtigung von ihrem Mitgliedsverband delegiert wurde, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, die bei der Beitragsberechnung für ihren Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind.

Die Stimmenzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Zahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereine, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Zum Nachweis der Stimmenzahlen hat die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. der Bundesgeschäftsstelle zwei Monate vor der Hauptversammlung eine vollständige Mitgliederliste, sortiert nach Landesringen und Jugendgruppen bzw. Vereinen zur Verfügung zu stellen.

Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet.

§ 8

Aufgaben der Hauptversammlung

Die ordentliche Hauptversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme der Zweijahresberichte des Bundesvorstandes, des Verwaltungsrates, der Bundesstellenleiter und der Rechnungsprüfer.

Genehmigung der beiden Jahresabschlüsse der Berichtsperiode nach Prüfung durch die Rechnungsprüfer und Entlastung des Bundesvorstandes und der Bundesstellenleiter auf Vorschlag des Verwaltungsrates.

Wahl der Mitglieder des Bundesvorstandes und der Rechnungsprüfer. Die Mitglieder des Bundesvorstands werden einzeln und in geheimer Wahl gewählt. Steht für eine Position nur ein Kandidat zur Wahl, kann, wenn kein Widerspruch erfolgt, offen gewählt werden. Bei mehreren Kandidaten für eine Funktion ist gewählt, wer die meisten Stimmen auf sich vereinigt. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.

Beschlussfassung über die Beitragsordnung mit der Festsetzung der Bundesbeiträge und Verabschiedung des Haushaltsplanes.

Ernennung von Ehrenmitgliedern und Ehrenpräsidenten.

Beschlussfassung über Satzungsänderung und Auflösung des Bundes.

Beschlussfassung über Anträge. Anträge an die Hauptversammlung können nur von einem Mitgliedsverband oder gemeinsam von mindestens 20 Einzelmitgliedern gestellt werden und sind der Bundesgeschäftsstelle spätestens zwei Monate vor der Hauptversammlung zuzusenden.

Über jede Hauptversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Präsidenten oder seinem Vertreter und dem von der Hauptversammlung gewählten Schriftführer zu unterschreiben ist.

§ 9

Bundesvorstand

Der Bundesvorstand besteht aus:

dem Präsidenten,
dem Vizepräsidenten,
c. dem Schatzmeister und
d. bis zu drei weiteren Vorstandsmitgliedern.

a. Die Mitglieder des Bundesvorstandes werden von der Hauptversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit auf vier Jahre gewählt.

Ein Verbandsvorsitzender kann nicht zugleich Mitglied des Bundesvorstandes sein.

Der Bundesvorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

Scheidet ein Mitglied des Bundesvorstandes während seiner Amtszeit aus, so beauftragt der Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrates eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes. Die Beauftragung endet durch Neuwahl auf der folgenden Hauptversammlung.

Der Präsident, der Vizepräsident und der Schatzmeister sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB.

Der Bund wird dabei wirksam vertreten im Verhältnis zu den Mitgliedern ebenso wie zu jeglichen Dritten jeweils durch den Präsidenten und dem Vizepräsidenten oder dem Präsidenten und dem Schatzmeister. Für den Fall des Ausscheidens - gleichgültig aus welchem Rechtsgrund - von Vizepräsident und Schatzmeister ist der Präsident allein zur Vertretung berufen, solange nicht gemäß dem vorstehenden § 9 Abs. (3) eine andere Person mit der Wahrnehmung des Amtes von Vizepräsident und / oder Schatzmeister beauftragt ist. Bei Ausscheiden des Präsidenten wird der Bund bis zur Amtsbeauftragung gemäß § 9 Abs. (3) dieser Satzung rechtswirksam vertreten durch den Vizepräsidenten und den Schatzmeister oder durch einen der beiden Genannten, falls neben dem Präsidenten auch der Vizepräsident oder der Schatzmeister ausgeschieden sind. § 9 Abs. (5) dieser Satzung bleibt unberührt.

Der Bundesvorstand wird vom Präsidenten oder - im Verhinderungsfalle - vom Vizepräsidenten sowie im Falle der Verhinderung von Präsident und Vizepräsident durch den Schatzmeister nach Bedarf einberufen; er muss einberufen werden, um bei Ausscheiden des Präsidenten und / oder des Vizepräsidenten und / oder des Schatzmeisters eine Beauftragung einer anderen Person mit der Amtswahrnehmung im Sinne von § 9 Abs. (3) dieser Satzung sicherzustellen.

Der Bundesvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner tatsächlichen Mitglieder anwesend ist, darunter wenigstens eines der nach § 26 BGB vertretungsberechtigten Mitglieder.

Die Beschlüsse des Bundesvorstandes werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.

Über die Beschlüsse des Bundesvorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen und vom Präsidenten oder, wenn er nicht anwesend war, vom Vizepräsidenten, der den Vorsitz führte, zu unterschreiben. Die Niederschrift ist binnen drei Wochen nach der Sitzung allen Mitgliedern des Bundesvorstandes und binnen sechs Wochen allen Mitgliedern des Verwaltungsrates zu übersenden.

Der Vorsitzende des Verwaltungsrates oder sein Stellvertreter nimmt an den Sitzungen des Bundesvorstandes ohne Stimmrecht teil. Er ist berechtigt, die einmalige Vertagung eines Beschlusses des Bundesvorstandes bis zur nächsten ordentlichen Bundesvorstandssitzung zu verlangen, soweit nicht sofortiger Handlungsbedarf besteht.

Der Bundesvorstand gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 10

Verwaltungsrat

Der Verwaltungsrat repräsentiert die Mitglieder des BDPh.

Mitglieder des Verwaltungsrates sind die Vorsitzenden der Mitgliedsverbände.

Der Verwaltungsrat wählt aus seiner Mitte auf die Dauer von vier Jahren einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter.

Der Verwaltungsrat hat die Aufgabe, den Gedankenaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Verbänden zu fördern. Er artikuliert und vertritt die Meinung der Mitgliedsverbände des Bundes zwischen den Hauptversammlungen.

Der Verwaltungsrat unterstützt den Bundesvorstand bei seiner Tätigkeit. Ihm obliegt insbesondere:

Die Prüfung des Haushaltsplanes.

Die Prüfung der Geschäftsberichte des Bundesvorstandes und der Bundesstellen.

Die Einsichtnahme in die Rechnungslegung.

Die Entscheidung über den Vorschlag zur Entlastung des Bundesvorstandes durch die Hauptversammlung.

Der Verwaltungsrat wird vom Vorsitzenden oder im Verhinderungsfalle von seinem Stellvertreter bei Bedarf einberufen. Er muss einberufen werden, wenn ein Drittel seiner Mitglieder eine Einberufung unter Angabe der Verhandlungspunkte schriftlich verlangt. Die Einberufung muss innerhalb eines Monats erfolgen, die Durchführung innerhalb von zwei Monaten.

Jeder ordnungsgemäß einberufene Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden in der Regel mit einer einfachen Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Bei Wahlen ist eine Wiederholung der Wahl erforderlich.

Die Mitglieder des Verwaltungsrates haben für je angefangene 1.000 Mitglieder der ihnen angeschlossenen Vereine, für die der jeweilige Verband den Bundesbeitrag für das Vorjahr bezahlt hat, einschließlich der ihm zugeordneten Einzelmitglieder, eine Stimme.

Die zugrunde zu legende Mitgliederzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Anzahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen und Vereine, soweit sie das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Kalenderjahresende.

Der Präsident oder ein Vertreter des Bundesvorstandes nimmt auf Einladung ohne Stimmrecht an den Sitzungen des Verwaltungsrates teil und berichtet über wichtige Angelegenheiten des BDPh.

Der Verwaltungsrat gibt sich eine Geschäftsordnung.

§ 11

Bundesstellen

Der Bundesvorstand richtet mit Zustimmung des Verwaltungsrates zur Erledigung fachlicher Aufgaben Bundesstellen ein.

Die Bundesstellen erfüllen ihre Aufgaben im Rahmen der Beschlüsse der Bundesorgane. Sie sind zur Zusammenarbeit mit den Bundesorganen und untereinander verpflichtet.

a) Sie unterstehen dem Bundesvorstand und sind einem Ressortleiter innerhalb des Bundesvorstandes zugeordnet. Sie haben diesem zu berichten.

b. Zur Hauptversammlung haben sie ihren Rechenschaftsbericht abzugeben.

c. Bei Fragen von grundsätzlicher Bedeutung sind der Bundesvorstand und der Vorsitzende des Verwaltungsrates unverzüglich zu unterrichten.

Die Leiter der Bundesstellen und ihre Stellvertreter werden vom Bundesvorstand berufen. Die Berufung endet mit dem Ende der Wahlperiode des Bundesvorstandes. Der Bundesvorstand ist berechtigt, einen Bundesstellenleiter bei Vorliegen eines wichtigen Grundes vorzeitig abzuberufen.

§ 12

Consilium Philatelicum

Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wird das Consilium Philatelicum gebildet.

Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand mit Zustimmung des Verwaltungsrats berufen.

Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes und des Verwaltungsrates.

§ 13

Rechnungsprüfer

Die Prüfung der Jahresrechnung und aller Kassenangelegenheiten des Bundes findet alljährlich durch zwei Rechnungsprüfer statt. Die Rechnungsprüfer erstatten dem Verwaltungsrat und der Hauptversammlung Bericht über das Ergebnis ihrer Prüfung.

Die Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung für zwei Jahre gewählt. Eine einmalige Wiederwahl ist zulässig. Die Rechnungsprüfer dürfen weder dem Bundesvorstand oder dem Verwaltungsrat angehören, noch eine Bundesstelle leiten.

§ 14

Satzungsänderung

Über eine Satzungsänderung entscheidet eine Hauptversammlung mit drei Vierteln der abgegebenen Stimmen.

§ 15

Auflösung des Bundes

Über die Auflösung des Bundes kann nur auf einem zu diesem Zweck einberufene Hauptversammlung mit Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen entschieden werden, wenn mehr als die Hälfte der Stimmen aller Mitglieder vertreten sind und an der Abstimmung teilgenommen haben.

Ist diese Hauptversammlung wegen zu geringer Präsenz nicht beschlussfähig, so entscheidet eine zweite, innerhalb von zwei Monaten einberufene Hauptversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Mitglieder und der abgegebenen Stimmen.

Die Mitglieder erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes keine Beiträge, Vermögensanteile oder sonstige Sacheinlagen zurück.

Bei Auflösung oder Aufhebung des Bundes oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Bundes an die gemeinnützige Stiftung zur Förderung der Philatelie und Postgeschichte, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am …………………… in …………………… beschlossen worden.

Sie tritt mit Wirkung ab ………………. in Kraft unbeschadet des Umstandes, dass gemäß § 71 BGB Änderungen der Satzung zu Ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, nachdem die Vereinsorgane bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung zu Beschlussfassungen ermächtigt sind; diese werden jedoch erst mit der Eintragung der Satzungsänderung sowohl im Verhältnis zu Dritten wie auch den Mitgliedern wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19. September 2009, beschlossen in Bad Sassendorf, außer Kraft.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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