Thema: Anträge zur Hauptversammlung des BDPh am 09.09.2017 in Wittenberg
Richard Am: 06.08.2017 13:15:00 Gelesen: 6710# 13@  
Antrag 13:

Einzelmitglied Jürgen Herbst, Stadtallendorf

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

1. Der § 7 der aktuell gültigen Satzung ist wie folgt zu fassen:

§7

Hauptversammlung

1. Die  Hauptversammlung ist die Mitgliederversammlung des Bundes, an der jedes Mitglied eines den Mitgliedsverbänden angeschlossenen Vereins sowie jedes Einzelmitglied teilnehmen kann.

2. Die ordentliche Hauptversammlung findet alle zwei Jahre statt.

3. Die ordentliche Hauptversammlung wird vom Bundesvorstand mit einer Frist von drei Monaten einberufen. Anträge zur Hauptversammlung müssen mindestens zwei Monate vor der Hauptversammlung bei der Geschäftsstelle des Bundes eingegangen sein. Die Tagesordnung ist mindestens einen Monat vor der Hauptversammlung bekannt zu geben. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung sind in der Verbandszeitschrift des Bundes zu veröffentlichen.

4. a. Eine außerordentliche Hauptversammlung kann jederzeit vom Bundesvorstand aus wichtigem Anlass einberufen werden.

    b. Sie ist binnen Monatsfrist einzuberufen, wenn 30 % der Mitgliedsverbände oder 10 % der Einzelmitglieder dies schriftlich unter Angabe der Verhandlungspunkte verlangt. Die Monatsfrist beginnt am Tag nach Eingang des schriftlichen Verlangens in der Bundesgeschäftsstelle.

    c. Zwischen Einberufung und Durchführung muss eine Frist von mindestens drei Monaten liegen. Sie darf fünf Monate  nicht überschreiten.

5. Jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.

6. Die  Hauptversammlung gibt sich eine Wahl- und Abstimmungsordnung.

7. Stimmberechtigt sind die Einzelmitglieder und die Mitgliedsverbände sowie solche Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde. Die delegierte Stimmberechtigung kann nur von dem Verein wahrgenommen werden und ist nicht übertragbar. Die Stimmendelegierung ist durch den Mitgliedsverband der Bundesgeschäftsstelle spätestens bis zu 2 Monaten vor der Hauptversammlung schriftlich anzuzeigen. Bis zum Beginn der Hauptversammlung nicht abgeforderte Stimmen fallen an den Mitgliedsverband zurück.

Einzelmitglieder haben eine Stimme. Wenn sie ihr Stimmrecht ausüben wollen, müssen sie dies bis spätestens 2 Monate  vor der Hauptversammlung der Bundesgeschäftsstelle anzeigen.

Die Stimmenzahl der Mitgliedsverbände richtet sich nach der Zahl der Mitglieder in den Vereinen, die bei der Beitragsberechnung für den Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind und der Zahl der dem jeweiligen Verband gemäß Absatz (8) zugeordneten Einzelmitglieder. Mitglieder in Vereinen, die dem Mitgliedsverband zum 1. Januar des laufenden Jahres beigetreten sind, werden hinzugerechnet. Die Stimmenzahl reduziert sich um die Zahl der Mitglieder der Vereine, an die die Stimmberechtigung vom Mitgliedsverband delegiert wurde.

Die Stimmenzahl der Vereine, an die die Stimmberechtigung von ihrem Mitgliedsverband delegiert wurde, richtet sich nach der Zahl der Mitglieder, die bei der Beitragsberechnung für ihren Mitgliedsverband für das vorhergehende Geschäftsjahr an den Bund berücksichtigt worden sind.

Die  Stimmenzahl der Deutschen Philatelisten-Jugend e.V. erhöht sich um die Zahl der Mitglieder der den Landesringen angeschlossenen Jugendgruppen bzw. Vereine, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; Stichtag für die Bestimmung der Anzahl dieser Mitglieder ist das Ende des vorhergehenden Kalenderjahres. Zum Nachweis der Stimmenzahlen hat die Deutsche Philatelisten-Jugend e.V. der Bundesgeschäftsstelle zwei Monate vor der Hauptversammlung eine vollständige Mitgliederliste, sortiert nach Landesringen und Jugendgruppen bzw. Vereinen zur Verfügung zu stellen.

8. Das nicht abgerufene Stimmrecht für die inländischen Einzelmitglieder wird dem nach geographischen Gesichtspunkten organisierten Mitgliedsverband zugerechnet, in dessen Gebiet der ständige Wohnsitz des Einzelmitglieds fällt. Das Stimmrecht für die ausländischen Einzelmitglieder wird dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. zugerechnet.

2. Der  § 16 der aktuell gültigen Satzung ist wie folgt zu fassen:

 § 16

Inkrafttreten

Diese Satzung ist von der Hauptversammlung des Bundes Deutscher Philatelisten e.V. am 9.9.2017 in Wittenberg beschlossen worden.

Sie tritt mit Wirkung ab 9.9.2017 in Kraft unbeschadet des Umstandes, dass gemäß § 71 BGB Änderungen der Satzung zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister bedürfen, nachdem die Vereinsorgane bereits vor der Eintragung aufgrund der neuen Satzung zu Beschlussfassungen ermächtigt sind; diese werden jedoch erst mit der Eintragung der Satzungsänderung sowohl im Verhältnis zu Dritten wie auch den Mitgliedern wirksam.

Gleichzeitig tritt die Satzung in der Fassung vom 19. September 2009, beschlossen in Bad Sassendorf, außer Kraft.

3. Sollte im Punkt 4 b das Quorum der Einzelmitglieder von 10%  vom Registergericht als nicht zulässig angesehen werden, ist es ersatzlos zu streichen. In diesem Falle sind die übrigen Bestimmungen als beschlossen anzusehen.

4. Die übrigen Bestimmungen der aktuell gültigen Satzung sind vorerst unverändert zu belassen.

5. Der Vorstand  des BDPh wird beauftragt, den Mitgliedern gemäß § 3 (Verbänden  und Einzelmitgliedern) bis zum 1.8.2018 einen Satzungsentwurf zur Diskussion vorzulegen, der insbesondere ein in sich schlüssiges System der Aufgabenverteilung zwischen dem BDPh und den ihn tragenden Verbänden ebenso wie das Verhältnis zu den Einzelmitgliedern regelt.

6. Der auf die Hauptversammlung in Wittenberg folgenden Hauptversammlung ist vom Vorstand des BDPh im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat eine Satzung zur Abstimmung vorzulegen, die die Ergebnisse dieser Diskussionen berücksichtigt.

Begründung:

Zu Punkt 1 und  2:

Die Notwendigkeit  einer Satzungsänderung hat sich ergeben, weil im § 7, Punkt 4 (außerordentliche Hauptversammlung) der aktuell gültigen Satzung  eine Diskrepanz zwischen deren Wortlaut und der mutmaßlichen Absicht der Satzungsgeber besteht. Der Zeitbedarf der notwendigen gerichtlichen Klärung steht dem Bedürfnis nach Entscheidung dringlicher Angelegenheiten entgegen, die eine Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung erst nötig machen. Insofern sind die  entsprechenden Satzungsbestimmungen unabhängig von allen übrigen zu betrachten und zu entscheiden.

Zu Punkt 3:

Ohne Offenlegung der Adressen der Einzelmitglieder könnte die entsprechende Satzungsbestimmung als nicht zulässig angesehen werden.

Zu Punkt 4:

Satzungsänderungen, die über redaktionelle Klärungen hinausgehen, tragen üblicherweise signifikanten Änderungen des Umfeldes sowie zu erwartenden Entwicklungen Rechnung. Solche Änderungen greifen unter Umständen tief in bestehende Strukturen ein und müssen daher mit allen Beteiligten sorgfältig und umfassend diskutiert werden. Die seit etwa einem Jahr bestehende Situation innerhalb des Gesamtverbandes BDPh ist gekennzeichnet durch einen nur bedingt handlungsfähigen Vorstand und ein teilweise zerrüttetes Verhältnis zwischen Landesverbänden. In einem solchen Umfeld kann ein konstruktives Miteinander als Grundlage für die Erarbeitung eines zukunftsweisenden Konzeptes der Zusammenarbeit, das Basis für eine Satzungsänderung sein muß, nicht erwartet werden.

Dem in  einem Internet-Forum publizierten [1], angeblich vom Verwaltungsrat „verabschiedeten“ Entwurf [2] einer neuen Satzung ist folglich anzusehen, daß er keinem in sich schlüssigen Konzept folgt, sondern lediglich die bestehende Satzung um einige mehr oder weniger sinnvolle Passagen ergänzt.

Durch die Auflösung einiger Landesverbände ohne anschließenden Zusammenschluß mit anderen ist es zahlreichen Vereinen freigestellt, welchem (wenn überhaupt) Landesverband sie sich anschließen wollen. Die in der BDPh-Satzung festgeschriebene „Organisation nach geographischen Gesichtspunkten“ ist also durchbrochen. Arbeitsgemeinschaften, die nicht dem Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. angehören, kommen in der Satzung nicht vor. Eine Abgrenzung der Aufgaben zwischen BDPh und Verbänden  ist in der Satzung nicht enthalten. Das einzige wesentliche Recht der Einzelmitglieder, nämlich Anträge zur Hauptversammlung stellen, zu können, wird faktisch gestrichen durch die rechtlich fragwürdige Notwendigkeit, Anträge nur gemeinsam mit 19 weiteren Einzelmitgliedern stellen zu können. Ohne Offenlegung der entsprechenden Anschriften läuft dieses „Recht“ ins Leere.

Zu Punkt 5 und 6:

Die organisierte Philatelie ist traditionell vertikal gegliedert in Bundesverband, Landesverbände und Vereine. Daneben bestehen die Arbeitsgemeinschaften, teilweise organisiert in einem entsprechenden Verband, sowie die eigenständige Jugendorganisation. Einzelne Sammler  können in (nahezu) jeder dieser Organisationseinheiten Mitglied sein.

Es liegt auf der Hand, daß man von Zeit zu Zeit über Sinn und Zweck eines solchen Konglomerates nachdenken muß. Das gilt vor allem dann, wenn sich, wie geschehen, die Mitgliederzahl drastisch reduziert. Vor einer jeden Satzungsänderung hat folglich die Überlegung zu stehen, mit welcher Art der Organisation sich die aktuellen und künftigen Aufgaben am besten lösen lassen. Das kann nur Erfolg haben unter frühzeitiger und  umfassender Einbeziehung der betroffenen Sammler, Vereine und Verbände, denen entsprechende Vorschläge zu machen sind. Genau das ist Ziel dieses Antrages.


[1] [2] [Anmerkung der Redaktion: Gemeint ist vermutlich der Beitrag "Zur Diskussion: Die neue Satzung des BDPh im Entwurf" auf den Philaseiten. Zu keinem Zeitpunkt wurde auf den Philaseiten geschrieben, dass es sich um einen vom Verwaltungsrat verabschiedeten Entwurf handelt !]
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/10610
https://www.philaseiten.de/beitrag/158979