Thema: Anträge zur Hauptversammlung des BDPh am 09.09.2017 in Wittenberg
Richard Am: 06.08.2017 13:45:00 Gelesen: 6659# 15@  
Antrag 15:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag, den derzeit gültigen § 12 der Satzung des BDPh zu ändern, außerdem den Alternativvorschlag zu § 12 der Mitgliederverbände des BDPh (Fassung: Mai 2017) zurückzuweisen.

Begründung:

Zu § 12 der BDPh-Satzung: Consilium Philatelicum besagt die derzeitige Satzung des BDPh:

㤠12 Consilium Philatelicum

(1) Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wird das Consilium Philatelicum gebildet.

(2) Die Mitglieder werden vom Bundesvorstand im Einvernehmen mit dem Verwaltungsrat berufen.

(3) Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes und des Verwaltungsrates.“

Bereits diese Fassung entspricht seit langem nicht mehr der Wirklichkeit. So „wird“ nicht das Consilium Philatelicum (CPh) – siehe (1) gebildet, sondern es „wurde“ gebildet, nämlich 1986. Und bereits im Statut von 1999, das vom Bundesvorstand wie dem Verwaltungsrat „abgesegnet“ war, stand die Begründung für dieses CPh und sie lautete:

„Diesem Gremium gehören erfahrene Persönlichkeiten an, die sich um die organisierte Philatelie, insbesondere um den Bund Deutscher Philatelisten, und um das Ansehen der Philatelie in der Öffentlichkeit verdient gemacht haben.“

Das CPh wurde nämlich nicht zur Erfüllung übertragener Aufgaben gegründet, sondern als einzigartige Auszeichnung für besondere Verdienste!

Absatz (2) wurde bereits in dem vom früheren Vorstand des BDPh unter Leitung von Dieter Hartig 2012 im neuen Statut des CPh korrigiert. Dieser Punkt 3 des neuen Statutes lautete seitdem:

„Die Berufung in das CONSILIUM PHILATELICUM ist eine Ehrung. Sie erfolgt durch den Vorstand des BDPh nach Unterrichtung und Anhörung des Verwaltungsrates des BDPh im Einvernehmen mit dem CONSILIUM PHILATELICUM. Das CONSILIUM PHILATELICUM hat das Recht, dem BDPh eigene Berufungsvorschläge zu unterbreiten.“

Selbst allseitig beschlossenen im Statut von 1999 stand dazu: „Die Berufung in das CPh erfolgt durch den Bundesvorstand nach Anhörung des Verwaltungsrates.“

Resümee:

Der §12 in der BDPh-Satzung entsprach bereits 1999 nicht mehr den von Bundesvorstand und Verwaltungsrat beschlossenen Statuten! Sie spiegeln außerdem eine „Gutsherrenart“ wider, die der Bedeutung einer Berufung von Persönlichkeiten, die das Recht zur Selbst- und Mitbestimmung haben, nicht gerecht wird.

Dies gilt auch für den im neuen Satzungsentwurf der Mitgliederverbände vorgelegten Vorschlag zu § 12. Dort wird sogar in Absatz § 12,2 die „Zustimmung des Verwaltungsrats“ als Voraussetzung für eine Berufung zur Änderung fest gehalten. Dabei ist der Vorstand des BDPh satzungsgemäß die alleinige Exekutive des Verbandes, während dem Verwaltungsrat nur ein Beratungs-, Vorschlags- und Meinungsrecht zusteht (siehe § 10).

Insofern ist der Änderungsvorschlag des Verwaltungsrates zu § 12 satzungswidrig. Genau genommen, müsste man dann auch allen Einzelmitgliedern das Recht der Zustimmung gewähren (diese sind ebenso ordentliche Mitglieder des BDPh!), was aber noch unsinniger wäre, weil ja der von den Mitgliedern gewählte Vorstand des BDPh die Mitglieder vertritt.

Vorschlag und Antrag einer Neuformulierung der aktuell gültigen Satzung

㤠12 Consilium Philatelicum

(1) Zur Erfüllung besonderer, ihm vom Bundesvorstand übertragener Aufgaben wurde vom BDPh 1986 das Consilium Philatelicum gebildet. Diesem Gremium gehören erfahrene Persönlichkeiten an, die sich um die organisierte Philatelie, insbesondere um den Bund Deutscher Philatelisten, und um das Ansehen der Philatelie in der Öffentlichkeit verdient gemacht haben.

(2) Die Berufung in das CONSILIUM PHILATELICUM ist eine Ehrung. Sie erfolgt durch den Vorstand des BDPh nach Unterrichtung und Anhörung des Verwaltungsrates des BDPh im Einvernehmen mit dem CONSILIUM PHILATELICUM. Das CONSILIUM PHILATELICUM hat das Recht, dem BDPh eigene Berufungsvorschläge zu unterbreiten.

(3) Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut. Das Statut bedarf der Zustimmung des Bundesvorstandes.“

Begründung zum Antrag einer Neuformulierung der aktuell gültigen Satzung

In dieser Neuformulierung wird die Logik der Abfolge eindeutig stimmiger. Der von den Mitgliedern des BDPh gewählte Bundesvorstand wird in seiner exekutiven Funktion ebenso gestärkt wie das Consilium Philatelicum selbst, dessen Persönlichkeiten keiner alleinigen Fremdbestimmung unterworfen sein dürfen. Dies verträgt sich nicht mit der Würde eines Menschen in einem demokratischen Land, noch weniger in einem ehrenamtlichen wirkenden Verband und seinen Gremien. Und Befehlsempfänger oder gar ausführende angestellte Handlungsorgane sind die Mitglieder des CPh schon garnicht. Sie übernehmen – freiwillig und im Einvernehmen mit dem Bundesvorstand – selbst gewählte Aufgaben. Wie man an über 60 Veranstaltungen allein seit 2000, an über 13 Broschüren und mehreren Büchern sehen kann, nicht zu knapp.

Deshalb war und ist es auch wichtig, dass der Geschäftsführer des BDPh auch Geschäftsführer des Consiliums ist. Denn er ist der direkte Kontakt zum BDPh-Vorstand, der Voraussetzung ist, will man ein gemeinsames Miteinander in gutem Einvernehmen realisieren.

Insofern war der Brief des BDPh-Präsidenten Uwe Decker vom 23. Januar 2017, der sich auf einen Beschluss des Verwaltungsrates bezieht, wenig zielführend. Er sei hier – aus Dokumentationsgründen – noch einmal wiedergegeben:

„Sehr geehrter Herr Maassen,

der Verwaltungsrat hat in seiner Sitzung am 19.+20.11,16 folgenden Beschluss gefasst:

‚Dem Statut aus dem Jahr 2012 hat der Verwaltungsrat nicht, wie in der Satzung des BDPh vorgesehen, zugestimmt. Der Verwaltungsrat sieht einige Punkte aus dem Statut auch kritisch und empfiehlt, die Einbindung des neuen Geschäftsführers in Arbeiten für das Consilium restriktiv zu handhaben.‘

Ab 1. März 2017 werden die Personalkapazitäten in der Geschäftsstelle weiter reduziert. Vor diesem Hintergrund und der ausdrücklichen Empfehlung der Mitgliedsverbände kann der neue BDPh-Geschäftsführer keine Tätigkeiten für das Consilium Philatelicum übernehmen.“

Am 1. März 2017 nahm der Vorsitzende des Consilium Philatelicum, der Antragsteller, dazu nach Abstimmung mit Mitgliedern und dem Ehrenvorsitzenden, wie folgt Stellung:

„Wir haben Ihren o.g. Brief zur Kenntnis genommen, ebenso den von Ihnen zitierten Passus aus dem Protokoll der Verwaltungsratssitzung im November 2016.
Uns ist natürlich auch bekannt, dass der Verwaltungsrat dem BDPh-Vorstand Empfehlungen geben kann; allerdings ist dieser nicht die Exekutive des BDPh (siehe Satzung § 10). Letzteres wäre der Bundesvorstand, allerdings nur ein beschlussfähiger, was momentan nicht gegeben ist. Dieser hätte dann u.a. den BV-Beschluss Nr. 4.2012/7 zu berücksichtigen.

Da Sie nun als Präsident des BDPh unisono mit dem Verwaltungsrat diese Statuten aus dem Jahr 2012 ‚ex cathedra‘ für ungültig erklären, wären demnach dann wohl die Statuten aus dem Jahr 1999 wieder in Kraft. Diese waren, auch wenn dies vielleicht heute manchen nicht mehr so recht bekannt ist, sowohl vom BDPh-Vorstand wie vom Verwaltungsrat bei einer gemeinsamen Sitzung in Weimar vom 31.7.–1.8.1999 verabschiedet worden. Dazu heißt es im betreffenden Protokoll:

Gemeinsame Sitzung BV/VR, Weimar, 31.7.–1.8.1999 (Festlegungsprotokoll)

‚Punkt 4: Consilium Philatelicum

Hierzu hat der BV ein neues Statut vorgelegt, das zustimmend zur Kenntnis genommen wird. In der Satzung des BDPh werden mit der Satzungsänderung auch die notwendigen Änderungen zum Consilium verankert (siehe auch Protokoll BV von Weimar, Punkt V.1.).‘

Das heißt, dieses Statut von 1999 ist einvernehmlich sowohl von BV wie VR anerkannt und beschlossen worden.

Da Sie das Statut von 2012 für ungültig erklären, ist somit wieder das Statut von 1999 gültig, denn dieses wurde von beiden Gremien angenommen.

Ich mache nur darauf aufmerksam, dass auch in diesem Statut unter Punkt 7 nachzulesen ist: ‚Der BDPh-Geschäftsführer nimmt an den Sitzungen des CONSILIUM PHILATELICUM teil und führt Protokoll. Der BDPh-Geschäftsführer übernimmt auch die laufende Geschäftsführung des CONSILIUM PHILATELICUM.‘

Und unter Punkt 9 heißt es: ‚Die Tätigkeit im CONSILIUM PHILATELICUM ist ehrenamtlich. Spesen und Auslagen werden auf Antrag vom BDPh auf der Basis der BDPh-Reisekostenordnung erstattet.‘

Damit sind auch Ihre inzwischen ergangenen Beschlüsse und Anweisungen zu revidieren.“

Des besseren Verständnis halber sei hier nur erwähnt, dass das neue Statut 2012 mit dem BDPh-Vorstand – in jeweiliger Anwesenheit des Vorsitzenden des damaligen Verwaltungsrates, Dr. Eckart Bergmann – abgestimmt und vom Vorstand beschlossen worden war, um besonders der veränderten Finanzsituation des BDPh Rechnung zu tragen.

Der Geschäftsführer des BDPh nahm – soweit er abkömmlich war – an den Mitgliederversammlungen des CPh bei den Philatelistentagen teil und führte Protokoll. Die große Mehrzahl der anderen Organisationsaufgaben übernahmen Mitglieder des CPh schon seit vielen Jahren selbst. Ausgenommen die Reservierungen für die sog. BDPh-Akademie für Sammler, weil damit auch direkte Einnahmen der Tagungsteilnahmegebühren verbunden waren. Selbst die vom Vorsitzenden des CPh ausgehandelte Grundgebühr mit den Messen stiftete das Consilium Philatelicum dem BDPh (insgesamt 7.250 Euro seit 2013).

Da also selbst gemäß vom Verwaltungsrat genehmigten Statut von 1999 der Geschäftsführer des BDPh auch der Geschäftsführer des CPh ist, ist diese Sachlage – vorbehaltlich weiterer künftiger Änderungen – nach wie vor in Kraft. Statuten sind auch nicht ohne Einbeziehung des CPh einseitig zu ändern oder neu zu formulieren (siehe Absatz 3 der derzeitigen BDPh-Satzung von § 12). Denn dort heißt es: „Das Consilium Philatelicum gibt sich ein Statut“! Zwar bedarf es der Zustimmung, aber daraus ist nicht abzuleiten, dass wiederum der Verwaltungsrat, auch nicht der Bundesvorstand, es ohne Zustimmung des Statutgebers ändern kann.

Last but not least stellt sich angesichts des § 2 Absatz l des neuen Satzungsentwurfes der Mitgliederverbände des BDPh auch die Frage, wie denn eine Aussage „Der Bund ist Dienstleister für seine Mitglieder. Er unterstützt und fördert deren Arbeit“ (Hervorhebung vom Antragsteller) zu verstehen und überhaupt ernst zu nehmen ist, wenn der BDPh – wie in diesem Fall aufgewiesen – genau das Gegenteil macht.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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