Thema: Anträge zur Hauptversammlung des BDPh am 09.09.2017 in Wittenberg
Richard Am: 06.08.2017 14:00:00 Gelesen: 6688# 16@  
Antrag 16:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag, verschiedene die Einzelmitglieder des BDPh betreffende Paragrafen im Entwurf der neuen Satzung der Mitgliederverbände des BDPh (Fassung: Mai 2017) zurückzuweisen.

Im Einzelnen sind damit angesprochen: § 7, Absatz 4b; § 7, Absatz 8; § 8, Absatz 1 g;

Der Begründung vorausgeschickt sei, dass es zumindest für einen demokratisch legitimierten Verband ein höchst ungewöhnliches Prozedere ist, dass ein neuer Satzungsentwurf von einem Teil der Mitglieder formuliert und zur Hauptversammlung eingebracht wird, ohne dass dieser so rechtzeitig in dem Publikationsorgan des BDPh, der „philatelie“, veröffentlicht wird, so dass jedes Mitglied des BDPh auch die Möglichkeit hat, vor Abgabefrist von Anträgen auch dazu Stellung zu nehmen.

Eine ersatzweise digitale Publizierung auf einer von dritter privater Seite (!) betriebenen Homepage ( philaseiten.de) ist dafür kein rechtlich akzeptabler Ersatz, zumal ein nennenswerter Teil der Mitglieder davon nichts erfährt. Sofern daran gedacht ist, diesen neuen Satzungsentwurf in Wittenberg nach Diskussion zu verabschieden – die Intention der Urheber dieses Entwurfes ging, soweit dem Antragsteller bekannt, in diese Richtung – kommt dies einer Entmündigung der Einzelmitglieder gleich. Da der 8. Juli 2017 Abgabetermin für Anträge war, diese Mitglieder mehrheitlich nichts über den von Verbänden eingebrachten Entwurf wussten, zu diesem – nachdem er wohl erst in der August-Ausgabe der „philatelie“ veröffentlicht wird – auch erst nach dem 8. Juli 2017 zur Kenntnis nehmen können, wurden sie quasi entrechtet. Die bestehende Möglichkeit, selbst nach Wittenberg zur Hauptversammlung zu reisen und dort ihre Stimme zu Wort zu bringen, ist kein akzeptabler Ersatz für einen demokratisch legitimierten Vorgang und die Notwendigkeit der vorhergehenden Kommunikation.

Folgt man diesem Gedanken, wäre daraus zu schließen, dass man in Wittenberg nur über den neuen Entwurf beraten und diskutieren, ihn aber nicht beschließen kann. Dies wäre dann erst auf einer außerordentlich einberufenen Hauptversammlung der Mitglieder möglich.

Begründung zum o.g. Antrag

1. Zu § 7, Absatz 4b

In § 4, Absatz 3 wird festgehalten, dass Einzelmitglieder das Recht haben, mit Stimmrecht an der Hauptversammlung teilzunehmen. Dies war auch bereits in der bestehenden Satzung unter § 7, Absatz 7 klar zum Ausdruck gebracht. Sie waren in ihren Rechten bei der Hauptversammlung gleichgestellt, also „ordentliche“ Mitglieder.

Wenn nun – wie im Herbst 2016 geschehen – auf der Grundlage der bisherigen Satzung eine Mehrzahl der Mitgliederverbände, die gleichzeitig auch die Mehrzahl der Mitgliederstimmen vertreten – vom BDPh-Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung verlangen, diese aber mit Hinweis auf die dafür benötigte Stimmenzahl von einem Viertel der „ordentlichen Mitglieder“ abgelehnt wurde, der BDPh aber all diesen „ordentlichen Mitgliedern“ erst garnicht den Antrag der Mitgliederverbände zur Kenntnis brachte, so dass diese eine Entscheidung vornehmen konnten, wurde damals – und wird nun auch in § 7, Absatz 4a das Recht auf Mitbestimmung einzelner Mitglieder missachtet. Insofern ist dieser Absatz anders zu formulieren, aber in der jetzigen Fassung abzulehnen.

Vorschlag:

„4b. Sie ist – nach vorheriger Unterrichtung aller Mitglieder auf der Internetseite des BDPh und in anderen Medien – binnen Monatsfrist einzuberufen …“

Da sich die Einzelmitglieder untereinander nicht kennen, haben sie keine Möglichkeit der Organisationsform, d.h. sie können auch keine außerordentliche Hauptversammlung zu einem ihnen wichtigen Thema einberufen. Solange der BDPh also kein Adressverzeichnis dieser Mitglieder herausgibt oder diese Mitglieder über einen „Verband der Einzelmitglieder“ in ihren Rechten vertreten lässt, solange wird es keine Alternative geben, will man die Einzelmitglieder hier nicht in ihren legitimen Rechten beschneiden.

Zu § 7, Absatz 8

Es ist keine demokratische Praxis, dass ein nicht abgerufenes Stimmrecht automatisch an Dritte geht. Eher schon, dass nicht abgerufene Stimmrechte verfallen. Stimmrechte, die an Dritte vergeben werden, bedürfen des Einverständnisses des Stimmrechtgebers, denn es ist eine Stimmübertragung. Auch das ist übliche Praxis.

Dass der BDPh in seiner derzeitigen Situation bei der Mitgliedschaft „organisierte philatelistische Verbände“ (§ 3) aufführt, ist noch verständlich, auch wenn deren Zahl seit geraumer Zeit immer geringer wird. Dass er diese aber als „nach geographischen Gesichtspunkten organisiert“ bezeichnet, trifft bereits heute nur noch bedingt zu. Denn dies würde voraussetzen, dass es in jedem Bundesland einen solchen Verband gäbe, in dem z.B. ein Einzelmitglied seinen Wohnort hat. Das ist aber seit geraumer Zeit nicht mehr der Fall. Im Gegenteil: Der Trend geht zunehmend mehr zu regional größeren Gebilden, die vielleicht letztlich einmal den Osten/Norden, den Westen und den Süden Deutschlands widerspiegeln werden.

Damit wird das Regionalverbandsprinzip als Kriterium der Zuordnung zum Wohnort eine Farce. Denn ein Einzelmitglied, das in Oybin seinen Wohnort hat, kann doch nicht durch einen Verband Berlin/Brandenburg vertreten werden, sondern nur durch einen Verband Sachsen (den es aber nicht mehr gibt).

Daraus folgt die Notwendigkeit, dass nicht von Einzelmitgliedern abgerufene Stimmrechte verfallen und keinesfalls per se automatisch an einen Mitgliederverband gehen, der diese Mitglieder regional in all ihren Belangen überhaupt nicht vertreten kann.

Die gleiche Unsinnigkeit beinhaltet der die ausländischen Einzelmitglieder betreffende Satz, deren Rechte vom Verband Philatelistischer Arbeitsgemeinschaften e.V. vertreten werden sollen.

Wie sollen Mitgliederverbände – ohne Kontakt und Informationsaustausch zu Einzelmitgliedern – überhaupt deren Stimmrechte in einem von diesen gewünschten Sinne wahrnehmen? Das ist solange unmöglich, als nicht Verbände – oder ein Verband – diese Kommunikationsbasis herstellt.

Da dies nicht der Fall ist, kann es logisch nur darauf hinauslaufen, dass die Stimmrechte der Einzelmitglieder verfallen, sofern sie diese nicht selbst und persönlich wahrnehmen. Es sollte ihnen aber auf jeden Fall die Möglichkeit vorbehalten bleiben, ihr Stimmrecht einem von ihnen selbst gewählten Mitgliederverband oder einem Einzelmitglied zu übertragen und sich damit vertreten zu lassen. Dies wäre ein demokratisch legitimierter Vorgang, wie es in anderen Verbänden auch üblich ist.

Zu § 8, Absatz 1 g

Dass die Voraussetzung für einen Antrag an die Hauptversammlung für Einzelmitglieder erst dann eine Berücksichtigung erfährt, sofern „mindestens 20 Einzelmitglieder“ einen solchen Antrag stellen, ist ebenfalls eine Farce, der Passus dürfte einer rechtlichen Überprüfung kaum standhalten, weil es dann Mitglieder erster und zweiter Klasse gibt: die Mitgliedsverbände, bei denen jeder Verband einen Antrag stellen darf, die Einzelmitglieder, bei denen es erst 20 solcher Mitglieder bedarf, bevor ihr Antrag überhaupt berücksichtigt wird.
Dass dieser Passus de facto eine weitere Entmündigung der Einzelmitglieder darstellt, ist allein daraus zu ersehen, dass Einzelmitglieder – ohne die bisher nicht gegebene verbandliche Eigenorganisation und/oder die Bekanntgabe deren vollständigen Adressen – überhaupt keine Möglichkeit haben, sich zu gruppieren oder solidarisieren.

Insofern dürfte diese Formulierung – nach Einschätzung des Antragstellers – einer rechtlichen Prüfung nicht standhalten. Er wird dies juristisch überprüfen lassen.

Um es noch einmal – mit Blick auf die bisherige, aber auch auf den neuen Entwurf der Satzung deutlich zu sagen: Die Satzungen kennen nur ordentliche in ihren Rechten gleich gestellte Mitglieder (siehe § 3, Absatz 1 des neuen Satzungsentwurfes). Dies schließt jede Ungleichstellung bei daraus abgeleiteten Wahrnehmungen der Rechte aus. Ordentliche Mitglieder – dies sind auch Einzelmitglieder! –, die sogar ein Stimmrecht haben (siehe § 4, Absatz 3), aber kein Antragsrecht, bedeutet Mitglieder verschiedener „Wertigkeit“. Das schließt die Satzung aber eindeutig aus.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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