Thema: Anträge zur Hauptversammlung des BDPh am 09.09.2017 in Wittenberg
Richard Am: 06.08.2017 14:15:00 Gelesen: 6641# 17@  
Antrag 17:

Einzelmitglied Wolfgang Maassen, Schwalmtal

Antrag zur BDPh-Hauptversammlung in Wittenberg am 9. September 2017

Antrag:

Ich stelle hiermit den Antrag, § 4, Absatz 8 zu ändern, und zwar wie folgt:

„Mit dem Erwerb der Mitgliedschaft erklären sich die Mitglieder der Vereine, der Mitgliedsverbände und die Einzelmitglieder damit einverstanden, dass der Bund Deutscher Philatelisten e.V. in Erfüllung seiner satzungsgemäßen Zwecke und Aufgaben die dazu notwendigen persönlichen und sachlichen Daten erhebt, verarbeitet und nutzt. Eine Weitergabe an Dritte zum Zwecke der kommerziellen werblichen Nutzung ist weder direkt – noch indirekt über dritte Dienstleister – gestattet.“

Begründung:

In den ersten beiden Zeilen ist der momentan im Satzungsentwurf enthaltene Begriff „des Bundes“ durch „die Einzelmitglieder“ zu ersetzen. Denn faktisch sind auch die Mitgliedsverbände Mitglieder des BDPh! Deshalb können nicht die Einzelmitglieder ohne eigene Erwähnung als Mitglieder des Bundes subsumiert werden; es bedarf deren Nennung.

2015 zum Deutschen Philatelistentag in Gotha kam es erstmals zu einer zwischen dem BDPh-Präsidenten Uwe Decker und dem Württembergischen Auktionshaus ausgehandelten Kooperation. Bestandteil dieser Zusammenarbeit war der Versand eines Einladungsbriefes des Präsidenten nach Gotha, wobei das Auktionshaus eine Eigenwerbung beilegen konnte, dafür aber die Kosten für den Versand des Briefes übernahm. Ein Service-Unternehmen betreute das Mailing.

Bereits diese Kooperation hat ein „Gschmäckle“, denn Mitglieder des BDPh haben zwar ihre Adresse gemeldet, um ihre Rechte wahrzunehmen, aber nicht, um Werbebriefe – selbst Beilagen – eines Auktionshauses zu erhalten. Eine solche Förderung eines einzelnen Auktionshauses mit Ausnutzung der Mitgliederdaten dürfte bereits datenschutzrechtlich fragwürdig sein, selbst wenn der BDPh-Präsident auf den Nutzen für den Verband hinweisen kann. Voraussetzung dafür wäre, dass z.B. alle Einzelmitglieder und alle anderen Mitglieder des BDPh dafür ausdrücklich ihr Einverständnis erteilt hätten. Dies ist aber nicht der Fall.

Umso fragwürdiger war das damalige Vorgehen und ist auch der § 4, Absatz 8, wenn sich dem Antragsteller die Einschätzung nahelegt, dass das Württembergische Auktionshaus die seinerzeit zur Nutzung überlassenen Adressen, weiter verwertet. Es liegen dem Antragsteller Werbebriefe dieses Auktionshauses, vor wenigen Monaten verschickt, vor, von denen einer auch an „Claudia Maassen“ adressiert wurde. Claudia Maassen war nie eine Sammlerin, hat nie etwas Philatelistisches bestellt, aber sie war bis vor einiger Zeit GoldCard-Inhaberin und sie ist Einzelmitglied des BDPh. Insofern hatte und hat der BDPh ihre Adresse. Dass diese 2015 für die zuvor genannte Aktion genutzt wurde, lässt sich noch verstehen. Dass sie aber 2017 erneut genutzt wurde, nicht, denn sie hat weder auf die damalige Aktion dem Auktionshaus sich als Interessent zu erkennen gegeben noch jemals etwas gekauft. Das bedeutet für den Antragsteller, hier wird eine diesem vor zwei Jahren überlassene Adresse erneut genutzt. Die Belege in Form des an Claudia Maassen adressierten Werbebriefes des Auktionshauses liegen dem Antragsteller vor und werden von ihm nach Wittenberg mitgebracht.

Der Antragsteller machte die Geschäftsstelle des BDPh bereits 2016 auf einen ähnlichen Vorgang aufmerksam. Damals wurde ihm mitgeteilt, dass die beteiligten Unternehmen (u.a. wohl eine Adressierfirma) eine Missbrauch-Unterlassungserklärung unterschrieben hätten, so dass dies eigentlich nicht der Fall sein könne, zumal der BDPh selbst Adressen seiner Mitglieder nicht an kommerzielle Verwender oder zu solchen Zwecken weitergebe.

Um solchen möglichen Missbrauch aber völlig auszuschließen, ist es erforderlich, in der neuen Satzung eine Teil- oder vollständige Nutzung zu kommerziellen Zwecken zu untersagen.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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