Thema: **** Was tut der BPP gegen gefälschte Prüfzeichen ?
bovi11 Am: 06.09.2017 22:20:39 Gelesen: 13053# 4@  
@ Richard [#1]
@ alle

Ich habe im Dezember 2016 mit Christian Geigle über das Thema gesprochen. Er wollte sich aufgrund meiner Hinweise mit dem Thema befassen. Ist aber offensichtlich bislang nicht passiert.

Es mag ja sein, daß Signaturen auf Marken ein Auslaufmodell sind. Gleichwohl werden zahlreich Marken mit gefälschten BPP-Prüfzeichen angeboten und verkauft.

Die strafrechtliche Schiene, darauf hatte ich Christian Geigle hingewiesen, ist mehr vom Engagement des Staatsanwalts abhängig. In der Regel wird der dafür seine Kaffeetasse nicht abstellen. Die Staatsanwaltschaft hat schließlich deutlich wichtigere Aufgaben zu erledigen:

http://t1p.de/wr2e

Viel effizienter ist der zivilrechtliche Weg über die markenrechtliche Abmahnung. Dann ist der jeweilige Anbieter innerhalb von 2 Wochen aus dem Verkehr gezogen. Wenn Produkte von Markenherstellern kopiert und mit der Marke versehen oder beworben werden, reagieren die i.d.R. sofort. Es gibt keinen plausiblen Grund, warum das bei markenrechtlich geschützten Signaturen auf Briefmarken anders sein sollte. Beim BPP herrscht offenkundig eine Sachunkenntnis und man geht deshalb den zeitlich viel aufwendigeren Weg über die Strafanzeige, die zudem auch noch keine brauchbaren Ergebnisse bringt.

Ein effizienter Ablauf könnte so aussehen:

Voraussetzung: Gewerblicher Anbieter oder privater Anbieter, der im gewerblichem Umfang handelt. Ein markenrechtlicher Unterlassungsanspruch setzt ein Handeln im geschäftlichen Verkehr voraus.

1. Ein Sachkundiger meldet Angebote eines Fälschungsanbieters.
2. BPP erteilt Auftrag.
3. Ich lasse einen Kauf durchführen, um die Verkäuferdaten zu bekommen.
4. Der Delinquent wird abgemahnt.
5. Er wird aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben. Im Fall eines Verstoßes gibt es Vertragsstrafen für den BPP.
6. Gibt er keine Unterlassungserklärung ab, bekommt der Verkäufer eine einstweilige Verfügung und im Falle eines Verstoßes gegen das gerichtlich verfügte Verbot wird ein Ordnungsmittelantrag gestellt. Im ersten Verstoßfall wird üblicherweise ein Ordnungsgeld iHv 2.500 Euro festgesetzt, ersatzweise Ordnungshaft.

Das ist meiner Ansicht nach der einzig sinnvolle Weg, der Flut von Zeichenfälschungen Herr zu werden.

Grüße

Dieter
 
Quelle: www.philaseiten.de
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