Thema: Potschta - Stempel auf Briefen, Briefstücken und Marken alle falsch
bovi11 Am: 08.01.2018 18:43:37 Gelesen: 197167# 297@  
Um irreführend zu sein, müssen im Attest keine falschen Tatsachen beschrieben sein.

Derartige Sachverhalte sind im Wettbewerbsrecht gang und gäbe. Hier darf ich keine Angaben machen, die geeignet sind, die angesprochenen Verkehrskreise in die Irre zu führen. Das gilt auch, wenn es um tatsächlich zutreffende Sachverhalte geht.

Eine Angabe ist irreführend, wenn sie beim Adressaten eine Vorstellung bewirkt, die nicht in Einklang mit den wirklichen Verhältnissen steht.

Genau das gilt auch im vorliegenden Fall: Das Attest mag rein formal in allen Punkte einen zutreffenden Sachverhalt wiedergeben. Stand der wohl gesicherten Erkenntnisse ist jedoch, daß die Potschta Marke nicht mit einem echten und zeitgerecht verwendeten Stempel 23.6.45 vorkommen kann. Insofern ist bereits die Existenz des Attestes an sich geeignet, eine Fehlvorstellung beim normalen Sammler hervorzurufen; dieser verbindet nämlich mit einem Attest, daß die Marke oder der Beleg in allen Teilen echt und natürlich auch echt und zeitgerecht gestempelt ist.

Die Kapriolen in der Formulierung des Attestes heißen im normalen Leben in den §§ 305 ff BGB "überraschende Klauseln" und die sind verboten und unwirksam.

In diesem normalen Leben außerhalb der Philatelie muß ein Handwerker oder auch ein Gutachter den Stand der Technik berücksichtigen. Übertragen auf den hier besprochenen Sachverhalt heißt das: Die vorliegenden gesicherten Erkenntnisse sind zu berücksichtigen.

Dieter
 
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