Thema: Potschta - Stempel auf Briefen, Briefstücken und Marken alle falsch
briefefan (RIP) Am: 08.01.2018 23:48:15 Gelesen: 196848# 302@  
@ stampmix [#301]

Ich habe da eine grundsätzliche Frage. Warum macht man Atteste für Fälschungen?

Hier ein Auszug aus der Prüfordnung des Bundes Philatelistischer Prüfer (BPP) Stand 29.04.2017 [1]

Vielleicht lassen sich daraus deine und andere Fragen beantworten?

Wie versteht man 5.2.? Dürfen Prüfer Atteste nur für echte Belege ausstellen (siehe 5.2)?

[i]1. Allgemeines

Die Mitglieder des Bundes Philatelistischer Prüfer e. V. ("Prüfer") stehen als philatelistische Experten in ihren jeweiligen Spezialgebieten zur Vornahme von philatelistischen Prüfungen zur Verfügung. Ihre Tätigkeit dient der Feststellung der Echtheit und Erhaltung von Briefmarken, Abstempelungen oder anderen philatelistischen Belegen sowie der Erkennung von Fälschungen und Manipulationen an solchen Prüfgegenständen. Die Prüfer des BPP orientieren sich bei allen Prüfungen und Gutachten an den philatelistischen Begriffsbestimmungen, die in der jeweils aktuellen Fassung im Internet unter http://www.bpp.eu oder http://www.bpp.de veröffentlicht sind.

4. Umfang der Prüfung

4.2. Die Prüfung erstreckt sich auf die Echtheit des Prüfgegenstandes in allen Teilen (z. B. Trennungsarten, Gummi, Aufdruck, Entwertung) und auf dessen Erhaltung/Qualität (etwaige Mängel, Reparaturen, Verschönerungen und sonstige Veränderungen).

5. Attest, Kurzbefund und Befund

5.2. Attest und Befund enthalten eine Bestätigung der Echtheit sowie die erforderliche Beschreibung des Prüfgegenstandes und seiner Erhaltung/Qualität. Ein Befund wird in der Regel ab einem MICHEL-Katalogwert von 250,00 Euro und ein Attest ab einem MICHEL-Katalogwert von 500,00 Euro ausgestellt.

5.3. Der Kurzbefund stellt entsprechend Ziffer 5.2. in standardisierter Form den Prüfgegenstand dar. Er wird in der Regel ab einem MICHEL-Katalogwert von 150,00 Euro ausgestellt. Der Auftraggeber kann den Prüfer bei echten Prüfgegenständen beauftragen, auch wenn der MICHEL-Katalogwert unter 150,00 Euro liegt, einen Kurzbefund gegen gesonderte Berechnung (Ziffer 10.5) auszustellen und von einer Signierung abzusehen.

7. Kennzeichnung falscher Prüfgegenstände, Prüfung ohne eindeutiges Ergebnis

7.1. Falsche und verfälschte Prüfgegenstände erhalten den Stempel "falsch" und das dazu quergestellte Prüfzeichen, und zwar Marken in der Mitte der Rückseite und Briefstücke sowie Ganzstücke zusätzlich vor¬derseitig neben der Marke bzw. dem Wertstempel oder Stempel.

7.2. Echte, aber falsch entwertete Prüfgegenstände (Stempelfälschungen und Stempelverfälschungen) er¬halten den Vermerk "Stempel falsch" und das dazu quergestellte Prüfzeichen, und zwar Marken in der Mitte der Rückseite und Briefstücke sowie Ganzstücke zusätzlich vorderseitig neben der Marke bzw. dem Wertstempel oder Stempel.

7.4. Der Prüfer ist zur gut sichtbaren und untilgbaren Kennzeichnung von Fälschungen berechtigt und verpflichtet. Auch vorhandene unzutreffende Atteste, Befunde oder Kurzbefunde werden entsprechend gekennzeichnet. Ausnahmen hiervon sind nur im Rahmen vom BPP veröffentlichter Sonderprüfordnungen zulässig.
Der Auftraggeber erklärt sich hiermit ausdrücklich einverstanden.

Grüße von briefefan

[1] https://www.bpp.de/de/pruefordnung.html
 
Quelle: www.philaseiten.de
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