Thema: Rohrpostbelege
Schmuggler Am: 12.09.2009 16:52:14 Gelesen: 1399945# 454@  
@ Postgeschichte [#448]

Nachdem ich jetzt intensiv mich mit dem Thema beschäftigt, diverse befreundete ArGe - Mitglieder kontaktiert und das mir vorliegende Material gesichtet habe, muß ich Dir wohl letztendlich Recht geben.

Das Seltsame an dem Vorgang ist z. Zt. für mich noch, dass dieser korrekt zitierte § 1 in dieser Form niemandem bekannt ist bzw. vorliegt; mir wird diese Passage erstmals in einem Posthandbuch von 1875 bestätigt, gedruckt von R. v. Decker im Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofdruckerei, mit der Hauptüberschrift: "Sammlung der auf das Postwesen des Deutschen Reichs bezüglichen Gesetze, der Postordnung etc.".

In dem Unterkapitel A. wird vor § 1. zitiert: "Portofreiheiten, welche auf besonderen, mit einzelnen Regierungen oder Postverwaltungen abgeschlossenen Verträge oder Übereinkommen beruhen".

Der soeben zitierte § 1. hat die Überschrift: " Portofreiheiten in Postdienst-Angelegenheiten." und wird in Folge genannt: "Der Schriftwechsel in Postdienst-Angelegenheiten wird allgemein portofrei behandelt."

Gleichwohl bleiben zu meiner Darstellungen Fragen offen, welche für das allgemeine Rohrpostverständnis aber letztendlich nicht relevant sind. Ebenso möchte ich eine theoretische Diskussion vermeiden. Kurz: Es ist ohne Begründung real richtig, dass die Post in eigenen dienstlichen Angelegenheiten weder Porto noch Gebühr zeigte; das betrifft auch den dienstlichen Schriftverkehr mit Privat bzw. dem Postkunden. In wieweit dieser Vorgang als "Porto- und Gebührenfreiheit" verstanden werden muß, bleibt meinerseits offen.

Die von mir zitierte Seite 1

und Seite 2
 
Quelle: www.philaseiten.de
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