Thema: Rohrpostbelege
Postgeschichte Am: 14.09.2009 13:13:31 Gelesen: 1399609# 459@  
@ Schmuggler [#457]

Im Beitrag [#448] hatte ich den Nachweis der Portofreiheit in Postdienst-Angelegenheiten erbracht. Du schreibst darauf hin u.a. in Deinem Beitrag [#454]:

Gleichwohl bleiben zu meiner Darstellungen Fragen offen, welche für das allgemeine Rohrpostverständnis aber letztendlich nicht relevant sind. Ebenso möchte ich eine theoretische Diskussion vermeiden. Kurz: Es ist ohne Begründung real richtig, dass die Post in eigenen dienstlichen Angelegenheiten weder Porto noch Gebühr zeigte; das betrifft auch den dienstlichen Schriftverkehr mit Privat bzw. dem Postkunden. In wieweit dieser Vorgang als "Porto- und Gebührenfreiheit" verstanden werden muß, bleibt meinerseits offen.

Da Du noch immer Zweifel an der Gebührenfreiheit in Rohrpostangelegenheiten, bzw. keine Fundstelle hierzu hast, kann ich die möglichen Zweifel eventuell zerstreuen. Die Gebührenfreiheit für Rohrpostsendungen ist in der Rohrpost-Betriebs-Ordnung geregelt.

§ 5.

Rohrpostbriefe und Rohrpostkarten genießen nur dann Gebührenfreiheit, wenn sie in Angelegenheiten der regierenden Fürsten des Deutschen Reichs, deren Gemahlinnen und Witwen oder unter der Bezeichnung Post- bz. Telegraphensache abgesandt werden.


Damit dürften Deine Zweifel hinsichtlich der Gebührenfreiheit in Rohrpost-Angelegenheiten zerstreut und eine mögliche Diskussion über die Begriffe "Porto" und "Gebühr" überflüssig sein.

Gruß
Manfred
 
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