Thema: **** Was tut der BPP gegen gefälschte Prüfzeichen ?
DL8AAM Am: 27.12.2018 17:15:53 Gelesen: 10651# 16@  
@ spain01 [#13]

oder wissentlich eine falsch geprüfte Marke verkauft.

Wo steht denn überhaupt, dass ich nicht (sogar wissentlich) eine falsch geprüfte Marke verkaufen darf? Die Frage ist lediglich, wie ich diese Marke anbiete. Welche Echtheitsgarantie-"Wertung" ich in der Warenbeschreibung daraus herleite.

Wenn ich (als Privatverkäufer) schreiben würde "die Marke trägt rückseitig eine schwarze Kennzeichnung XXXXXX" ist alles super, das wäre dann ja nur eine reine Ist-Zustand-Beschreibung. Wenn ich (als Händler) schreiben würde "die Echtheit der Marke wird durch die rückseitige Signatur garantiert" ist alles Böse. Dazwischen ist dem Erfindungsreichtum verschleiernder Marketingprosa kaum eine Grenze gesetzt, mit der entsprechenden Rechtunsicherheit (für beide Seiten). Und ja, natürlich darf ich in Deutschland wissentlich Fälschungen verkaufen, warum denn auch nicht? Solange ich sie nicht mit Vorsatz als "echtes Original" anbiete, ist rechtlich gesehen erst einmal alles gut. Als gewerblicher Anbieter ("Fachhändler" gegen Laie) sieht die Sache dann aber schon etwas strenger anders aus. Es sei denn ich weise auf die "unsichere Echtheit" bzw. wenn für mich als "Fachmann" zu offentlich ist (sein muss), ausdrücklich auf eine mögliche bzw. wahrscheinliche Fälschung der Signatur hin. FYI, ich darf ja auch als Privatperson ganz legal gefäschte Warenware (die "5€-Rolex" mit gefälschten "originalen Rolexlogo") für den Privatgebrauch aus China (selbst 'am Mann' tragend) importieren. Wenn ich aber mit 20 Stück im Koffer im Flughafen vom Zoll befragt werde, komme ich in ziemliche Erklärungsnöte, insbesondere wenn ich ein Uhrenfachgeschäft betreiben würde. ;-)

Gruß
Thomas
 
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