Thema: **** Was tut der BPP gegen gefälschte Prüfzeichen ?
bovi11 Am: 27.12.2018 22:20:53 Gelesen: 10621# 17@  
@ DL8AAM [#16]

Dazwischen ist dem Erfindungsreichtum verschleiernder Marketingprosa kaum eine Grenze gesetzt, mit der entsprechenden Rechtunsicherheit (für beide Seiten). Und ja, natürlich darf ich in Deutschland wissentlich Fälschungen verkaufen, warum denn auch nicht?

Das ist so nicht zutreffend. Jede Beschreibung, die irreführend sein kann, ist wettbewerbswidrig und kann geahndet werden. Wir haben gerade vor ein paar Monaten einen hartnäckigen Fälschungsverkäufer aus dem Verkehr gezogen, der z.B. Berlin-Aufdrucke sinngemäß so beschrieben hatte:

Die Marken stammen aus einer alten Sammlung und sind garantiert echt. Ich selbst kann nicht beurteilen, ob Aufdrucke und Stempel echt sind; deshalb verkaufe ich die ohne Obligo.

Das sind typische wettbewerbswidrige Angebotstexte, die man ohne weiteres unterbinden kann. Nur am Rande sei erwähnt, daß Aufdrucke und Stempel natürlich falsch waren.

Anderer Fall, ebenfalls kürzlich "erledigt":

Ein Händler vertreibt nachgummierte Marken als "postfrisch" und wird unter anderem deswegen abgemahnt. Er hat keine Unterlassungserklärung abgegeben und deshalb eine einstweilige Verfügung bekommen. Danach bietet er nachgummierte Marken an und beschreibt diese mit ohne Falz und Falzrest.

Diese Aussage ohne Falz und Falzrest ist sachlich natürlich für nachgummierte Marken zutreffend; trotzdem ist die Werbung wettbewerbswidrig, weil damit der tatsächlich unzutreffende Eindruck erweckt wird, die angebotenen Marken seien postfrisch. Auch diese Werbung wurde daraufhin durch uns unterbunden.

Es ist also keineswegs so, daß man mit "Prosa" unzutreffende Beschreibungen zu zulässigen Beschreibungen mutieren lassen kann.

Letztlich ist es natürlich erlaubt, Fälschungen zu verkaufen, solange deutlich auf diese zutreffend und ohne Irreführungsgefahr beschrieben wird.

Dieter
 
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