Thema: **** Was tut der BPP gegen gefälschte Prüfzeichen ?
DL8AAM Am: 28.12.2018 15:29:34 Gelesen: 10451# 20@  
@ bovi11 [#17]

ist wettbewerbswidrig

Das ist korrekt, deshalb schrieb ich ja auch extra "als (anbietende) Privatperson", im Gegensatz zu dem "gewerblichen" Verkäufer (oder zur gewerblich handelnden Privatperson) - denn nur bei Letzteren greift das Wettbewerbsrecht. Der Dachbodenfund-Erbe kann schreiben "was er will" (naja fast), solange er nicht wissentlich, mit Vorsatz in betrügerischer Absicht ganz gezielt lügt. Der darf sogar ganz legal Marken (oder Ganzfälschungen) mit gefälschte(n) BPP-Prüfzeichen verkaufen, da kann (in der Regel ...) selbst der Markenrechtsinhaber wenig dagegen machen (leider), Stichwort "gefälschte Rolex".

Da Teiles dieses Threads hierher transferiert bzw. verschoben wurden, ist der Teil, dass es bei der Diskussion (nur) um den gewerblichen Verkauf handelt leider etwas untergegangen, deshalb mein Einwand. Sorry.

Klar, unter Gewerbetreiben sieht das mit Angebotstexten schon sehr viel anderser aus. Der "gute" Mitbewerber (bzw. der Markenrechtsinhaber) kann durch ein solches "ungutes" Handeln benachteiligt (geschädigt) werden und wird deshalb "geschützt" sowie auch auf der (Privat-) Kundenseite kann (und darf) der Vertragspartner beim gewerblichen Handel eine besondere Sorgfaltspflicht des Kaufmanns sowie des Fachmanns erwarten. Da der Handel hier eben nicht auf gleicher "Augenhöhe" stattfindet, wird der private Käufer auch hier besonders "geschützt". Insbesondere dessen muss ich mich leider auch bei so manchen Beschreibungen in "gewerblichen" Aukionskatalogen doch etwas wundern. Was dann aber weniger mehr mit dem BPP-Prüfzeichen-Thema zu tun hat.

Gruß
Thomas
 
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