Thema: Corona und der internationale Postversand
Totalo-Flauti Am: 19.04.2020 11:00:22 Gelesen: 23160# 40@  
Liebe Sammlerfreunde,

hier eine Postverordnung vom 26.12.1804 des sächsischen Oberpostamtes Leipzig aus dem Codex Augusteus die Vorsichtsmaßregeln bei Briefen und Waren wegen des in Spanien und Italien grassierenden "gelben Fiebers" [1] betreffend in Textform. Das Original ist hier [2] einzusehen.

Ober - Postamts – Verordnung
die Vorsichtsmaasregeln in Hinsicht der Briefe und Waaren wegen des in Spanien, Italien u. s. w. herrschenden gelben Fiebers betreffend, vom 26sten December 1804.

Obgleich gegen die Verbreitung der, vor einiger Zeit schon in Spanien und Italien, besonders zu Malaga, Cadix und Livorno ausgebrochenen ansteckenden Krankheit, das gelbe Fieber genannt, von Seiten der zunächst benachbarten Staaten die erforderlichen Sicherheitsmaasregeln in Ansehung der Briefe, Waaren und Personen genommen worden sind, und noch fortwährend genommen werden: so werden doch, bei einem solchen, für das Leben und die Gesundheit der Menschen so wichtigen Gegen-stände, die sämmtlichen Postbedienten im hiesigen Lande aufmerksam gemacht und zu aller zweckmäßigen Vorsicht und Thätigkeit angewiesen.

1. Sind die Empfänger derjenigen Briefe, welche aus den, mit der Krankheit behafteten Gegenden kommen und geräuchert oder durch Essig gezogen worden sind, besonders wenn sie Proben und Muster enthalten, zu einer nochmaligen Reinigung derselben, nach geschehener Eröffnung, zu veranlassen.

2. Ist auf die, aus den angesteckten Oertern kommenden Waaren und Personen die größte Aufmerk-samkeit zu richten. Wolle, Baumwolle, Cameelhaar, Flachs, Hanf, Seide, Häute, Pelzwerk, Federn, und die, aus diesen Stoffen verarbeiteten Erzeugnisse sind am meisten zu Verbreitung der Krank-heit geeignet. Wenn daher aus obigen Oertern und Gegenden dergleichen Waaren mit den Posten ankommen sollten: so sind die Empfänger darauf aufmerksam zu machen und zu Anwendung der nöthigen Sicherheitsmaasregeln ausdrücklich zu ermahnen. Aus jenen Gegenden kommende Reisende sind ohne sichere Gesundheitspässe und Certificate mit ordinairen und Extraposten nicht zu befördern.

3. Sobald einige Gefahr der Ansteckung, es sei durch Waaren oder Personen, wahrgenommen wird, ist solches nicht nur der Obrigkeit sogleich zu melden und mit deren Zuziehung, die schleunigste zweckmäßige Vorkehrung zu treffen, sondern auch von dem Vorgänge umständliche und genaue Anzeige zum Ober-Postamte zu erstatten.

4. Wenn von den Civil- und Militärbehörden im hiesigen Lande die Examinirung und Visitation der Reisenden und Fuhrleute, ingleichen der verdächtigen Waaren und Güter veranstaltet werden sollte: so ist auch zu gestatten, daß solches in Ansehung der ordinären und der Extraposten geschehe.

5. Da in der Schweiz neuerlich die Anordnung gemacht worden ist, daß die Reisenden und die Kaufmannswaaren, wenn sie auch aus bis jetzt unverdächtigen Gegenden kommen, dennoch ohne obrigkeitliche Gesundheitspässe und Certificate nicht über die Grenze gelassen werden: so sind hiervon die Absender der nach der Schweitz abgehenden Packete, auch, so viel möglich, die nach der Schweiz abreisenden Personen zu benachrichtigen; welches auch zu beobachten ist, wenn, außer der Schweiz, auch andere Staaten dieselbe strenge Maasregel in der Folge nehmen sollten. Von dieser Generalverordnung ist das eine Exemplar im Posthause öffentlich anzuschlagen.

Wornach sich zu achten. Leipzig, den 26sten December 1804. Churfürstlich Sächsisches Ober-Postamt.

Mit lieben Sammlergrüßen
Totalo-Flauti.

[1] http://www.zeno.org/Brockhaus-1837/A/Gelbes+Fieber
[2] https://www.deutsche-digitale-bibliothek.de/item/OTMVNZOI47MT7QCAPPMMZELU72YDF4V7
 
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