Thema: Delcampe und der Umgang mit Fälschungen
bovi11 Am: 28.04.2020 20:10:36 Gelesen: 44232# 70@  
@ philast [#65]
@ marc123 [#66]
@ alle

1. Bei der zuerst angebotenen Sammlung wurden keine Eigenschaften einzelner Marken zugesichert. War es ein gewerblicher Anbieter (oder ein privater Verkäufer, der tatsächlich gewerblich handelt), habe ich unabhängig davon, was angeboten wurde, ein Widerrufsrecht.

Begründen muß ich den Widerruf nicht. Beim tatsächlich privaten Anbieter habe ich nach dem Kauf halt die Fälschungen in meinem Besitz.

Sammlungen darf der gewerbliche Anbieter im Übrigen - was oft versucht wird - nicht vom Widerrufsrecht ausschließen oder auch nur mit blumigen Formulierungen Formulierungen zu verhindern versuchen.

2. Der Griff ins Klo berechtigt den neuen Erwerber selbstverständlich nicht, Fälschungen oder Verfälschungen als echt anzubieten oder auch nur den Eindruck zu erwecken, es handele sich um echte Marken bzw. Stempel. Dabei ist es für die Schadensersatzansprüche bei einem Verkauf egal, ob gewerblich oder privat. Da schützt auch der Ausschluß der Mängelhaftung nicht.

Beim gewerblichen Anbieter wäre das zudem noch wettbewerbswidrig.

__________________


Hier die passenden Bestimmungen aus dem UWG:

§ 5 Irreführende geschäftliche Handlungen

1) Unlauter handelt, wer eine irreführende geschäftliche Handlung vornimmt, die geeignet ist, den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über folgende Umstände enthält:

1. die wesentlichen Merkmale der Ware…

und in § 5a UWG heißt es:

§ 5a Irreführung durch Unterlassen

(1) Bei der Beurteilung, ob das Verschweigen einer Tatsache irreführend ist, sind insbesondere deren Bedeutung für die geschäftliche Entscheidung nach der Verkehrsauffassung sowie die Eignung des Verschweigens zur Beeinflussung der Entscheidung zu berücksichtigen.

(2) Unlauter handelt, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält,

1. die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und

2. deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.

Als Vorenthalten gilt auch

1. das Verheimlichen wesentlicher Informationen,
2. die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise,
3. die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen.

__________________


3. Der Plattformanbieter ist bei Schutzrechtsverletzungen durchaus haftbar, sobald er bösgläubig gemacht worden ist, z.B. durch substantiierte Hinweise auf Marken-, Urheber- oder Patentverletzungen. In diesen Rechtsgebieten entspricht dies ständiger Rechtsprechung.

Wenn der Plattformbetreiber auf eindeutige Hinweise nicht reagiert, ist durchaus auch eine Haftung bei Angeboten von Fälschungen oder Verfälschungen von Postwertzeichen denkbar.

4. Stellt der Verkäufer gelöschte Angebote erneut ein, läuft er Gefahr, auch strafrechtlich belangt zu werden, denn in dem Fall handelt er offensichtlich vorsätzlich.
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/4468
https://www.philaseiten.de/beitrag/231323