Thema: Goldhahn Angebote
drmoeller_neuss Am: 05.05.2020 15:05:44 Gelesen: 4524# 11@  
@ dietbeck [#10]

Der eingestellte Attesttext stammt von einem Attest von 2017 und wird meines Wissens nach wie vor so in Attesten benutzt.

Dazu schreibt der BPP auf seiner Webseite unter "Philatelistische Begriffsbestimmungen und Erläuterungen" im Kapitel 5.3:

Echt ist eine Abstempelung grundsätzlich, sofern sie während der Kurszeit der Marke zu dem im Stempel angegebenen Zeitpunkt mit einem Stempel, der nachweislich zeitgerecht im Postdienst Verwendung fand, von einer autorisierten Person vorgenommen wurde (“zeitgerechte Entwertung”). Dabei ist es völlig gleichgültig, ob dies im Rahmen des normalen Postbetriebsdienstes oder zu Sammelzwecken erfolgte, da ein Unterschied bei einer losen Marke oder einem Briefstück in der Regel bei Verwendung der im Postdienst zeitgerecht benutzten Stempel nicht mehr festzustellen ist. Bei nachträglichen Entwertungen auf in der Regel außer Kurs gesetzten und meist zu Sammelzwecken verwendeten Marken mit einem Stempel, der zeitgerecht im Postdienst Verwendung fand, handelt es sich um Rückdatierungen. Diese werden zwar in der Regel unbefugt (von privater Seite, sog. „missbräuchliche Verwendung“) angebracht, können aber auch aus Gefälligkeit von einzelnen Postbediensteten erfolgen. Sie werden wie Falschstempel behandelt und bei zweifelsfreiem Nachweis als “Stempel falsch” signiert.

Gestempelte Potschta-Marken müssten mit "Stempel falsch" signiert werden. Ich würde hier einmal den BPP-Präsidenten um eine Stellungsnahme bitten. Generell ist es in Ordnung, wenn der BPP für nicht verausgabte Marken und Probedrucke Atteste ausstellt, aber gestempelt kann es die nun einmal nicht geben, sieht man von Ausnahmen wie zum Schaden der Post verwendete nicht verausgabten Marken ab, zum Beispiel die legendären "Gscheidle-Marken".
 
Quelle: www.philaseiten.de
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