Thema: Briefgeheimnis für Belege im Forum ?
Postgeschichte Am: 21.05.2020 19:57:33 Gelesen: 15825# 7@  
Es stimmt, das Briefgeheimnis oder sagen wir besser Postgeheimnis (da hierunter nicht nur Briefe fallen, sondern auch Postkarte, Postanweisungen, Pakete usw.) besteht schon lange. Zum ersten Mal in Deutschland zum Grundrecht erklärt wurde das Postgeheimnis erst 1919 durch Aufnahme in die Reichsverfassung, wurde 1949 auch in das Grundgesetz der Bundesrepublick Deutschland aufgenommen.

Durch das Postgeheimnis sollte in erster Linie der Empfänger vor dem staatlichen Eingriff geschützt werden und willkürliche Öffnungen staatlicher Stellen, aber auch durch Postbeamte oder auch durch Dritte unter Strafe gestellt. So steht in § 202 des Strafgesetzbuches:

1) Wer unbefugt
1. einen verschlossenen Brief oder ein anderes verschlossenes Schriftstück, die nicht zu seiner Kenntnis bestimmt sind, öffnet oder
2. sich vom Inhalt eines solchen Schriftstücks ohne Öffnung des Verschlusses unter Anwendung technischer Mittel Kenntnis verschafft,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft, wenn die Tat nicht in § 206 mit Strafe bedroht ist.
(2) Ebenso wird bestraft, wer sich unbefugt vom Inhalt eines Schriftstücks, das nicht zu seiner Kenntnis bestimmt und durch ein verschlossenes Behältnis gegen Kenntnisnahme besonders gesichert ist, Kenntnis verschafft, nachdem er dazu das Behältnis geöffnet hat.
(3) Einem Schriftstück im Sinne der Absätze 1 und 2 steht eine Abbildung gleich.


Es geht also in dem Paragraphen nur um verschlossene Briefe. Die Öffnung von Briefen steht stand seit langer Zeit unter dem Zeichen des Postgeheimnisses, so mußten unzustellbare Sendungen mit fehlendem Absender der zuständigen Rückbriefstelle zugeleitet werden, die als einzige diese Briefe öffnen durfte.

Ich habe mich hier in erster Linie auf Briefe bezogen, da der von Wim angeführte Paragraph 202 des StGB nur von Öffnung von Briefen spricht, nicht von Postkarten. Postkarten fallen ebenso wie Briefe unter das Postgeheimnis (es können Fälle auftreten, in denen z.B. ein Postbeamter die Adressen an andere weitergibt, den Inhalt der Postkarte zu strafbaren Handlungen verwenden könnte.

Die Abbildung einer Postkarte oder auch eines Briefes hier im Forum fällt nicht unter das Postgeheimnis. Das Postgeheimnis endet mit der Zustellung an den Empfänger der Postsache. Er kann dem Geheimnis nämlich ein Ende setzen, in dem er dieses vernichtet.

Gruß
Postgeschichte
 
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