Thema: Fälschungsanbieter auf ebay: Sind Screenshots der Seite erlaubt ?
bovi11 Am: 11.07.2020 14:34:20 Gelesen: 1085# 4@  
@ tomato [#1]
@ Lars Boettger [#2]

Derjenige, der eine Internetseite rein technisch kopiert, ist der Urheber dieser Abbildung.

Zudem:

Derartige Bildschirmabbildungen erfüllen nicht die Definition eines urheberrechtlich geschützten Werks gemäß den §§ 2 oder 72 UrhG. Sie gelten als freies Allgemeingut.

Darunter fallen z.B. Reproduktionen, die per Kopierer oder Scan gefertigt werden. Anders ist es, wenn ich eine Kamera nehme und den Bildschirm fotografiere. Hier ist die erforderliche Schöpfungshöhe regelmäßig erreicht, weil der Fotograf – anders als bei einem Scan – das erforderliche Mindestmaß zur Erreichung des Lichtbildschutzes erfüllt hat. Er hat Entscheidungen getroffen über Standort, Abstand, Aufnahmewinkel, Bildausschnitt usw. und damit die erforderliche persönliche geistige Leistung erbracht (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2018 zu Az. I ZR 104/17).

Aber Achtung:

Das isolierte Foto, mit dem ein Verkäufer sein Angebot bewirbt, ist urheberrechtlich geschützt. Es darf also ohne Erlaubnis des Urhebers nicht verwendet werden, um eigene Angebote zu bewerben.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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