Thema: Bilder als Eigentumsnachweise auf den Philaseiten
petzlaff Am: 07.02.2010 07:18:33 Gelesen: 6808# 2@  
@ Richard [#1]

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- Mit dem Eintrag von Namen oder Nennung von Internetseiten ist keinesfalls beweisbar, dass sich Marken oder Belege im Besitz der genannten Person/Firma befinden, geschweige denn in dessen Eigentum.

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Hierzu sei eine Anmerkung erlaubt:

Das Urheberrecht an einem Foto / Scan hat nicht das geringste damit zu tun, ob der abgebildete Gegenstand sich im Besitz desjenigen befindet, der die Abbildung angefertigt hat. Urheberrecht bezieht sich immer nur auf die Abbildung selbst. Verfremdungen nicht eigener Abbildungen können ggfs. eine Urheberrechtsverletzung darstellen. Das gilt nicht, wenn die Verfremdung / Bearbeitung (z.B. auch das Einfügen von erklärenden Texten etc.) fremder Bilder eine eigenständige geistige Leistung deutlich erkennen lässt.

Allgemein wird folgende Empfehlung gegeben, um im Zweifelsfall den Nachweis des Urheberrechts an einem Bild erbringen zu können:

1) das Original der Abbildung als Nachweis der Urheberschaft immer in einem dokumentengerechten Format (z.B. .tif) sichern - möglichst extern, also z.B. auf CD

2) im Internet immer nur eine reduzierte oder beschnittene Kopie in einem Veröffentlichungsformat (am besten .jpg) publizieren

Sollte ein Bild nach 2) unberechtigterweise weiterverwendet werden, ist gemäß 1) jederzeit die Urheberschaft eindeutig nachweisbar.

Wichtig und noch einmal: Besitztum und Urheberrecht an Abbildungen des fraglichen Objektes haben nichts miteinander zu tun. Das sogenannte "Recht am eigenen Bild" bezieht sich ausschließlich auf die fotografische Abbildung von Personen durch Dritte zum Zweck der Veröffentlichung. Sofern dort Fotografieren erlaubt ist, darf ich in jedem Museum irgendwelche Exponate ablichten und das Foto publizieren. Dasselbe gilt auch für Abbildungen von einzelnen Objekten aus Briefmarken- oder Münzsammlungen, sofern auf der Abbildung die eigenständige geistige Leistung des Urhebers der Sammlung nicht publiziert oder mit der Publikation verfälscht wird.

Sammlungsanordnungen nach Katalognummern unter Nennung derselben stellen übrigens (das wird auch häufig falsch kolportiert), eine Urheberrechtsverletzung gegenüber der zitierten Katalogredaktion dar. Die Nennung von Katalognummern im Zusammenhang mit Einzelobjekten hingegen ist keine Urheberrechtsverletzung, da das "geistige Eigentum" an der Nummernsystematik am Einzelobjekt nicht erkennbar ist.

Abbildungen aus z.B. gedruckten oder anderweitig publizierten Auktionskatalogen etc. dürfen jederzeit weiterverwendet werden, da ein Auktionskatalog keine eigenständige Leistung darstellt und wie bereits gesagt, das Besitzrecht sich nicht auf das Urheberrecht überträgt.

Nicht erlaubt hingegen ist die Reproduktion von kommentierten Abbildungen z.B. von Plattenfehler-Bestimmungstafeln, da diese eine eigenständige geistige Leistung des Urhebers eindeutig erkennen lassen.

Es wäre zu schön um wahr zu sein, wenn die unselige "Copyright"-Diskussion endlich einmal ad acta gelegt würde.

Aber - so recht glauben kann ich daran nicht.

LG, Stefan
 
Quelle: www.philaseiten.de
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