Thema: Bund: Frankatur klebt nicht mehr - kein Umtausch möglich ?
bovi11 Am: 30.12.2020 22:33:21 Gelesen: 3584# 20@  
@ DL8AAM [#18]

"Wobei noch immer nicht das Wort "Verdorben" in AGB entsprechend genau definiert ist. Bei Deinem ersten Versuch, sah die Dame bei der "Hauptpost" den Klebeverlust eben nicht als "Verdorben", als Verlust der zugesicherten Eigenschaft, an. Für sie war die Frankaturkraft die zugesicherte Eigenschaft eines Postwertzeichens.

Das wird nicht dadurch verändert, nur weil man beim zweiten Versuch vielleicht "selbstbewusster", unter Mitvorlage der "Leistungsbroschüre" der DPAG, aufgetreten ist. Die Post hat einfach "mitgespielt", hineininterpretierbar ist es ja auch schon. Trotzdem ist dieser Passus hinsichtlich der Formulierung einfach viel zu unbestimmt. Und "zu unbestimmte" Punkte in AGB dürfen halt nicht zu Lasten des schwächeren Vertragspartners, hier des Postkunden, ausgelegt werden. Das ist der Punkt, weshalb Du damit "durchgekommen" bist."


Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders (vgl. BGH, Urteil vom 17.4.2013 zu Az. VIII ZR 246/12, Rn 10). Der Senat begründet die Entscheidung u.a. wie folgt:

"Die vom Berufungsgericht vorgenommene Klauselauslegung unterliegt der uneingeschränkten revisionsrechtlichen Nachprüfung, da bei Allgemeinen Geschäftsbedingungen ungeachtet der Frage, ob sie über den räumlichen Be-zirk des Berufungsgerichts hinaus Verwendung finden, ein Bedürfnis nach ein-heitlicher Handhabung besteht (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, NJW 2011, 1342 Rn.29; vom 9. Juni 2010 -VIII ZR 294/09, NJW 2010, 2877 Rn. 11 mwN). Allgemeine Geschäftsbedingungen sind - ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten durchschnittlichen Vertragspartners - einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (Senatsurteile vom 9. Februar 2011 - VIII ZR 295/09, aaO, und 9. Juni 2010 - VIII ZR 294/09, aaO Rn.12). Dabei sind sie unabhängig von der Gestaltung des Einzelfalls sowie dem Willen und den Belangen der jeweils konkreten Vertragspartner nach ihrem typischen Sinn auszulegen."
 
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