Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
DL8AAM Am: 02.03.2021 12:33:06 Gelesen: 7543# 21@  
@ nagel.d [#20]

"jede ordnungsgemäß einberufene Hauptversammlung ist beschlußfähig"

Wenn das "ordnungsgemäß einberufen" nicht an anderer Stelle in der Satzung näher geregelt wird, dann wird Dir - sobald einer gegen die Beschlüsse der MV vorgeht (oder das FA auf Grund der regelmäßigen Gemeinnützigkeitsprüfung sich das Protokoll anschaut oder das Amtsgericht, wenn neue BGB 26er eingetragen werden sollen) - um die Ohren hauen. Solange aber keine externe Prüfung stattfindet, passiert halt auch nichts, wenn man im Verein intern etwas "falsch" vor sich hin wurschtelt.

Es würde mich auch wundern, wenn eine Satzung, ohne genaue Regelung zur Einladung, vom Vereinsregister angenommen werden sollte. Ich bin BGB26er in einem Sportverein, hier und von unserem übergeordneten Verband sehe ich immer wieder, welche Formprobleme man als "Laie" mit Satzungstexten von Seiten des "Vereinsregisters" bekommt. Deshalb hat unser Verband inwischen sogar einen speziellen Referenten, einen Juristen, mit in den erweiterten Vorstand genommen, der den Mitgliedsvereinen helfend unter die Arme greift.

LG
Thomas
 
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