Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
drmoeller_neuss Am: 02.03.2021 15:19:20 Gelesen: 7535# 24@  
Ich rate immer wieder, in die Satzung nur das allernotwendigste hineinzuschreiben. Das Vereinsrecht (BGB) lässt Euch viele Freiheiten. Es genügen zum Beispiel drei Personen für den Vorstand. Wenn Ihr in der Satzung das Amt eines Katalogwartes vorgesehen habt, müsst Ihr die Position auch besetzen. Es interessiert das Registergericht überhaupt nicht, wenn Ihr erzählt, dass seit drei Jahren kein Katalog mehr ausgeliehen wurde und Ihr das Amt deswegen nicht mehr besetzt.

Wenn Ihr den Vorstand erweitern wollt, dann seht in der Satzung einen Beirat ohne bestimmte Größe vor, der den Vorstand berät und unterstützt. Die Beiratsmitglieder können auf der Jahreshauptversammlung gewählt werden.

Auch bei der Jahreshauptversammlung solltet Ihr nicht zu viele Vorgaben machen. Einfach in die Satzung schreiben: "Die Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt". Wenn Ihr Euch Vorgaben wie Termine oder eine bestimmte Beschlussfähigkeit macht, müsst Ihr Euch daran akribisch halten.

Auch der Vereinszweck sollte so allgemein wie möglich gehalten werden. Statt "Fördern des Briefmarkensammeln" schreibt besser "Förderung der Postgeschichte", dann kommen auch die Postkartensammler auf ihre Kosten.

Die Gemeinnützigkeit lohnt sich nur, wenn Ihr Spenden von Dritten bekommt. Dafür dürft Ihr regelmässig dem Finanzamt Bericht erstatten. Ob sich das für ein paar Euro im Klingelbeutel lohnt, steht auf einem anderen Blatt.
 
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