Thema: Drohungen bei eBay
bovi11 Am: 30.05.2021 20:43:27 Gelesen: 2990# 8@  
@ Atzinator [#7]

So, wie geschildert, ist das (wettbewerbsrechtlich) eindeutig als gewerblich anzusehen. Da helfen weder Finanzamt, noch Gewerbeamt. Ein BGH-Urteil, wie angesprochen gibt es nicht; es gibt lediglich einige nicht passende BFH-Urteile.

Hier ein Zeitungsbericht zu einem Vorgang 2019 - Anfang 2020:



Hinweis: Der APHV hat seinen Sitz natürlich nicht in Trier

Und hier nur 2 Entscheidungen des Wettbewerbssenats des BGH:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=af4cccd339560399e50045bf8cce2bb9&nr=44077&pos=0&anz=1

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bgh&Art=en&sid=6b1823222a6950587ad1514324a9873c&nr=48382&pos=0&anz=1

Daneben gibt es zahllose Entscheidungen der Instanzgerichte.

Grundsätzlich kommt es auf die Beurteilung des Einzelfalls an. Beim Verkauf von Mobiltelefonen reichen schon 4 oder 5 innerhalb von 2 Monaten, um eine Gewerblichkeit anzunehmen. Bei Briefmarken oder alten Büchern ist die Grenze ganz sicher deutlich höher. Aber der geschilderte Umfang ist eindeutig gewerblich.
 
Quelle: www.philaseiten.de
https://www.philaseiten.de/thema/15860
https://www.philaseiten.de/beitrag/268504