Thema: Portopflichtige Dienstsache
alemannia Am: 02.06.2021 15:05:25 Gelesen: 11466# 29@  
Hallo zusammen,

während meines zeitlich begrenztes Sammelgebietes des Alliierten Kontrollrates galt die Postordnung vom 30. Januar 1929.

Die Postordnung vom 30. Januar 1929 (ADA V, 1, Teil A) regelte die Art der Freimachung von Postsendungen und die Berechnung fehlender Gebühren.

§ 1 ALLGEMEINES

Höchstgewichte, Höchst- und Mindestmaße, Art der Freimachung, Gebühren

[…] III. Alle Postsendungen, mit Ausnahme der gewöhnlichen und eingeschriebenen Briefe und Postkarten sowie der Pakete unterliegen dem Freimachungszwang; Nachnahmebriefsendungen müssen stets freigemacht werden.

Für nicht- oder unzureichend freigemachte Briefe und Postkarten wird das Eineinhalbfache des Fehlbetrages unter Aufrundung auf volle Pf nacherhoben. Für nichtfreigemachte gebührenpflichtige Dienstbriefe und -postkarten wird nur der einfache Fehlbetrag erhoben, wenn sie als solche durch eine vom Reichspostminister festzustellende Bezeichnung erkennbar gemacht wird. […]

Näheres, insbesondere der Kreis der berechtigten Behörden bzw. sonstiger Organisationen oder Personen ergab sich aus der Anlage 1 zur Postordnung vom 30. Januar 1929 (ADA V, 1, Teil B).

ANLAGE 1 – BEFREIUNG DER GEBÜHRENPFLICHTIGEN DIENSTBRIEFE UND - POSTKARTEN VON DER ZUSCHLAGSGEBÜHR FÜR NICHTFREIGEMACHTE SENDUNGEN 1)

[…] 2. Die Sendungen müssen auf der Aufschriftseite – möglichst in der unteren linken Ecke – den Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache 3) tragen und mit dem Dienstsiegel (Stempel oder Siegelmarke) der absendenden Behörde versehen sein.
Wenn der Absender kein amtliches Siegel führt, hat er die Ermangelung eines Dienstsiegels unter dem Vermerk durch Angabe seines Namens und seiner Dienststellung zu bescheinigen.

3. Zur Anwendung des Vermerks „Gebührenpflichtige Dienstsache“ sind berechtigt:

alle öffentlichen Behörden, alleinstehende Beamte, die eine solche Behörde vertreten, sowie

Geistliche und öffentliche Lehrer in Ausübung ihrer dienstlichen Tätigkeit.
Ferner dürfen den Vermerk „Gebührenpflichtige Dienstsache“ anwenden:

die Vorstände der … Anwaltskammern
die Industrie- und Handelskammern
die Handwerkskammern
die Kreissparkassen sowie die … öffentlichen Sparkassen für ihren Schriftwechsel in
Sparkassenangelegenheiten… […]

1)Die Bestimmungen gelten nur für den innerdeutschen Verkehr.
3)Die Anwendung der Bezeichnung „Portopflichtige Dienstsache“ ist zulässig.


Nachfolgend zeige ich beispielhaft 3 Belege, bei dem jeweils die Empfänger den Fehlbetrag der Dienstbelege in einfacher Höhe zu entrichten hatte.

Der erste Brief aus der Portoperiode bis 31.8.1948 wurde mit nichtamtlichem Handstempel „Gebührenpflichtige Dienstsache“ eines Obergerichtsvollziehers versehen. Der Gerichtsvollzieher handelte im Auftrag eines Gerichtes, war Vertreter dieser Behörde und somit berechtigt, gebührenpflichtige Dienstbriefe zu versenden, ohne sie freizumachen.



Absender des zweiten Briefes ist das Landgericht in Arnsberg (Westf.). Er lief in der Portoperiode ab 1.9.1948. Auf der Vorderseite wurde handschriftlich „Portopflichtige Dienstsache“ vermerkt.



Beim letzten Beleg handelt es sich um eine Postkarte, gelaufen im Ortsverkehr von Bremen.



Gruß

Guntram
 
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