Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
Jürgen Häsler Am: 12.09.2021 19:55:49 Gelesen: 5984# 30@  
Überraschenderweise ist der Deutsche Bundestag in seiner 239. Sitzung vom 07.09.2021 (der letzten Sitzung vor der Neuwahl) nochmals im Sinne der Vereine tätig geworden.

Es hat sich ja gewissermaßen ein "Stau" an nachzuholenden Mitgliederversammlungen gebildet. Nicht alle Vereine schaffen es, ihre coronabedingt verschobene Mitgliederversammlung noch im Jahr 2021 nachzuholen. Auch der Landesverband Südwest ist davon betroffen.

In Artikel 15 des Aufbauhilfegesetzes 2021 verlängert der Gesetzgeber die Notmaßnahmen des COVID19-Gesetzes für Vereine bis zum 31. August 2022. [1]

Bis zu diesem Zeitpunkt müssen die Versammlungen nachgeholt sein und bis dahin bleiben alle Vorstände auch bei Fehlen einer entsprechenden Satzungsregelung trotz Ablauf ihrer Amtszeit weiterhin im Amt.

§ 7 des Gesetzes über Maßnahmen im Gesellschafts-, Genossenschafts-, Vereins-, Stiftungs- und Wohnungseigentumsrecht zur Bekämpfung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie vom 27. März 2020 (BGBl. I S. 569, 570), das zuletzt durch Artikel 32 des Gesetzes vom 7. Juli 2021 (BGBl. I S. 2363) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In den Absätzen 1 bis 3 werden jeweils die Wörter „im Jahr 2020 und im Jahr 2021“ durch die Wörter „bis einschließlich 31. August 2022“ ersetzt.

2. Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

„ § 5 ist nur anzuwenden auf (5)
1. bis zum Ablauf des 31. August 2022 ablaufende Bestellungen von Vorständen von Vereinen, Parteien und Stiftungen und von sonstigen Vertretern in Organen und Gliederungen von Parteien sowie
2. Versammlungen und Beschlussfassungen, die bis zum Ablauf des 31. August 2022 stattfinden.“


[1]https://www.google.com/url?sa=t&source=web&rct=j&url=https://dserver.bundestag.de/btd/19/322/1932275.pdf&ved=2ahUKEwjh7J3SkPfyAhU-gv0HHcTvDUYQFnoECAUQAQ&usg=AOvVaw1BRpz5FAxafmGeqL_JpwOb
 
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