@ Pilatus
[#4]Wobei die Spekulation in Satz 1 ebenfalls zu beweisen wäre.
Bei "vergoldeten Münzen" handelt es sich nicht um Münzen. Aussehen und Machart von Zahlungsmitteln sind gesetzlich genauestens definiert. Abweichungen von der gesetzlich vorgeschriebenen Ausführung (Abnutzungsspuren natürlich ausgenommen) stellen keine gesetzlichen Zahlungsmittel dar.
LG, Stefan