Thema: Auktion: Mehr als den Zuschlag für ein Los geboten, keinen Zuschlag erhalten
drmoeller_neuss Am: 21.03.2022 09:23:19 Gelesen: 1287# 11@  
@ Cantus [#9]

Der Anbieter ist nur im sehr engen Rahmen berechtigt, eine Auktion abzubrechen. Der Klassiker ist der "Irrtum", der Verkäufer kann aber auch die Auktion abbrechen, wenn der Artikel gestohlen oder zum Beispiel durch einen Brand zerstört wurde. In allen Fällen ist der Verkäufer beweispflichtig. Wird der Artikel vom Hund "gefressen", muss der Besitzer nachweisen, dass er den Hund beaufsichtigt hat und den Schaden nicht vermeiden konnte. Die Ausrede, man kann den Beleg im eigenen Chaos nicht mehr finden, zieht auf keinen Fall.

Die Rechtssprechung bis hin zum Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass ein zu niedriger Preis kein Abbruchkriterium ist (z.B. BGH vom 12. Nov. 2014 - Az: VIII ZR 42/14). Wenn der Verkäufer den Artikel nicht mehr liefern kann, schuldet er dem Höchstbieter Schadensersatz.

In der Realität gibt es aber hier zwei Probleme: Erstens muss man dem Verkäufer nachweisen, dass er die Zerstörung des Artikels selbst verschuldet hat oder einfach nur gelogen hat. Wenn der vom Hund gefressene Brief seine "Wiederauferstehung" auf ebay feiert, ist der Verkäufer fällig. Am besten ruhig die Auktion auslaufen lassen und dann auf Schadensersatz klagen. Natürlich kommt dann nicht in den Besitz des Briefes, denn mit dem späteren Käufer ist ein gültiger Kaufvertrag zustande gekommen. Und dann sind wir schon beim zweiten Problem: es muss beim Verkäufer auch etwas zu holen sein. Sonst hat man für viel Geld einen hübschen Titel erworben, den man einrahmen und sich über das Bett hängen kann, aber für den man nichts kaufen kann.

Hier einmal auf die schnelle eine m.E. gute Zusammenfassung [1].

[1] https://www.anwaltonline.com/ebay-recht/tipps/1994/darf-eine-ebay-auktion-abgebrochen-werden
 
Quelle: www.philaseiten.de
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