Thema: Ebay: Eigene Erfahrungen als Käufer oder Verkäufer
drmoeller_neuss Am: 30.07.2010 15:35:13 Gelesen: 80558# 72@  
@ Lars Boettger [#70]

Das mag vielleicht in Luxemburg anders sein, aber bei uns im Rheinland sind Tauschtage recht anonyme Veranstaltungen. Du schreibst Dir also bei jedem Kauf die Tischnummer auf, und hast einen unabhängigen Zeugen, der bestätigt, dass Du auch wiklich die beanstandeten Marken bei diesem Händler gekauft hast?

Ausserdem werden auch oft noch während des Tauschtages die Plätze getauscht, ich glaube, dass der Veranstalter da nicht immer den Überblick hat.

Meines Erachtens sollte auf Tauschtagen jeder ein Namensschild und Händler ein vollständiges Schild mit Adresse haben. Darauf sollte der BdPh pochen. Leider gehen auf Tauschtagen auch viele faule Hunde über den Ladentisch. Der Vorteil ist aber, dass man als Experte nicht mit einem schlechten Scan oder einer blumigen Beschreibung oder einfach Weglassen von Tatsachen übers Ohr gehauen werden kann. Die Ware kann vor Ort begutachtet werden. Aber gebe Dich nicht der Illusion hin, dass der Verkäufer von Dir beanstandete Marken aus seinen Lagerbüchern entfernt. Irgendwann kommt schon ein Dummer vorbei, der das Zeug kauft.

Du kannst davon ausgehen, dass Ebay alle Änderungen speichert. Auf Verlangen eines Gerichtes muss Ebay die Verkaufsdaten und die Informationen über den Verkäufer herausrücken.

Übrigens hat in Deutschland jeder Inhaber eines Bankkontos eine ladungsfähige Adresse.

@ Blättchensammler [#71]

Ich kann nur davon abraten, einfach nicht zu zahlen und dann auch noch negativ bewerten. Erstens hast Du nach Ablauf der gewonnenen Auktion einen Kaufvertrag mit dem Anbieter geschlossen. Vertraglich ist Vorkasse vereinbart, also hast Du zu zahlen, und der Händler hat dann einen Artikel mit den beschriebenen Eigenschaften zu liefern. (eine Marke mit "schönem Gummi" kann auch nachgummiert sein). Tut er das, gibt es keinen Grund, negativ zu bewerten. Im Gegensatz, Du (und ebay) kannst gerichtlich dazu verdonnert werden, die negative Bewertung nachträglich zu löschen.

Wenn Du einen notorischen Fälschungsanbieter ärgern willst, dann kaufe den Artikel und sorge dafür, dass der Verkaufspreis über 40 EUR liegt. Dann besorge Dir innerhalb von 14 Tagen eine aussagekräftige Stellungsnahme und trete vom Vertrag laut Fernabsatzgesetz zurück. Dafür musst Du dem Händler die Ware einfach zurückschicken. Nach der neusten BGH-Rechtssprechung muss der Händler auch für das Hinsende-Porto aufkommen, Dir sollten also keine Kosten entstehen. Prinzipiell bist Du dem Händler nicht Rechenschaft schuldig, warum Du die Ware zurückschickst. Sobald der Händler aber weiss, dass er eine Fälschung verkauft hat, macht er sich wegen Betruges schuldig, wenn er den Artikel erneut einstellt und als echt anbietet. Spätestens dann kann er nicht mehr sich auf "Unwissenheit" und "gutgläubigen Vorerwerb" berufen.

Die meisten Sammler betreiben aber ihr Hobby zum Zeitvertreib und nicht, um die Belastungsfähigkeit unseres Rechtssystemes auszuloten. Am besten, man kommt gar nicht erst in solche Situationen.
 
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