Thema: Deutsches Reich Infla: Briefe der Inflationszeit 1.8.1916 - 5.5.1920
Postgeschichte Am: 07.09.2010 00:00:14 Gelesen: 152904# 82@  
@ Lars Boettger [#80]

In der Tat ist die Reichsabgabe ein schwieriges Thema. Zur Aufklärung möchte ich hier anhand des Gesetzes und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen etwas Klarheit in die Angelegenheit bringen.

Gemäß des Gesetz, betreffend eine mit den Post- und Telegraphengebühren zu erhebende außerordentliche Reichsabgabe (ich finde die Überschrift einfach Klasse) und den dazu erlassenen Durchführungsbestimmungen ergaben sich für den Auslandsverkehr folgende Bedingungen. Ich möchte mich an dieser Stelle aber nur auf die wesentlichen beschränken, da es eine Reihe von Sonderbestimmungen gab, was die Übersichtlichkeit einschränken würde.

Die Ausführungsbestimmungen nennen Befreiungstatbestände:

Von der Reichsabgabe sind frei:

b) (Zu § 1) Sendungen im Verkehr mit dem Auslande, soweit Verträge mit anderen Staaten entgegenstehen.


Der Auslandsverkehr wird in anderen Verordnungen präzisiert. Danach war:

1. für den Postverkehr mit Österreich (einschl. Liechtenstein), Ungarn und den österreichisch-ungarischen Militär-Generalgouvernements Lublin, Belgrad (Serbien), Cettinje (Montenegro) sowie für den Briefverkehr mit Bosnien-Herzegowina die gleichen Gebührenerhöhungen anzuwenden, die für den innerdeutschen Verkehr festgesetzt wurden. Für ungenügend freigemachte Sendungen gab es besondere Bestimmungen, auf die ich hier aber nicht eingehen möchte. Die Reichsabgabe wurde also erhoben.

2. im Verkehr mit Luxemburg in der Richtung aus Deutschland bei Briefen (einschl. der Postauftrags- und der Wertbriefe) zu den bisherigen Gebührensätzen die Reichsabgabe von 5 Pf. und bei den Postkarten die Reichsabgabe von 2 1/2 Pf hinzu zu rechnen. Danach entsprach das Porto den innerdeutschen Sätzen.

3. ab dem 1.8.1916 im Verkehr mit dem Generalgouvernement (GG) Warschau und dem Etappengebiet Ob. Ost (ferner im inneren Verkehr dieser besetzten Gebiete und im Verkehr miteinander) die Gebührensätze des inneren deutschen Verkehrs anzuwenden. Die Gebühren für die Sendungen nach dem GG Belgien blieben unverändert. Der Grund für die unterschiedliche Behandlung sehe ich in den Verwaltungsstrukturen der beiden GG.

4. im Grenz-Briefverkehr mit der Schweiz das Porto beiderseits - in Deutschland um 5 Pf., in der Schweiz um 5 Rp.- erhöht worden.

5. für die in den deutschen Grenzbezirken eingelieferten, freizumachenden Briefe nach den dänischen und niederländischen Grenzbezirken außer dem bisherigen Porto die Reichsabgabe von 5 Pf. wie bei den Fernbriefen des deutschen Inlandsverkehrs zu erheben.

Wie aus den von mir aus den Verordnungen entnommenen Texten zu erkennen ist, wird die Aussage "es galt der Inlandstarif" bestätigt. Den Sondervertrag mit Luxemburg kann man m.E. für die Einführung der Inlandsgebühren des Deutschen Reiches, die danach auch im Verkehr mit Luxemburg galten, heranziehen.

Gruß
Manfred
 
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