@ Jürgen Häsler
[#22]@ alle
Gemäß § 5 UWG ist eine geschäftliche Handlung irreführend, wenn sie unwahre Angaben enthält oder sonstige zur Täuschung geeignete Angaben über die wesentlichen Merkmale der Ware oder Dienstleistung enthält
Und gemäß § 5a UWG handelt unlauter auch, wer einen Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer irreführt, indem er ihm eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher oder der sonstige Marktteilnehmer nach den jeweiligen Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen, und deren Vorenthalten dazu geeignet ist, den Verbraucher oder den sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte.
Als Vorenthalten gilt auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen und/oder die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise.
https://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5.htmlhttps://www.gesetze-im-internet.de/uwg_2004/__5a.html