Thema: Steuertransparenzgesetz: Änderungen für Verkäufer über digitale Plattformen
chris63 Am: 10.01.2023 10:53:00 Gelesen: 6086# 47@  
@ drmoeller_neuss [#42]

Wir? zäumen nichts von hinten auf. Auf die Themenüberschrift bezogen hätte ein Wort genügt: "Nein". Ich kann die Sorgen eines Briefmarkensammlers durchaus verstehen. Die Sorgen sind aber durch falsche Annahmen begründet. Wie eine Steuerpflicht entsteht, was ist privates Handeln, was ist gewerbliches Handeln, was sind die Unterschiede in der Besteuerung gewerblicher Einkünfte und sonstiger Einkünfte. Für gewerbliches Handeln ist die Anschauung eines fremden, ehrlichen, verständigen Kaufmanns entscheidend. Der Rentner, der Sammlungen aufkauft Teile entnimmt und den Rest wieder verkauft handelt im Sinne unserer Gesetze gewerblich. Völlig übersehen wird auch der Schutzzweck unserer Gesetze, die ehrbaren Kaufleute werden vor den Schwarzhändlern geschützt, dies ist beim Steuerrecht zweitrangig, kommt dann aber beim Wettbewerbsrecht zum Tragen.

Ich spekuliere mal, warum macht man aus einer Verwaltungsvorschrift ein Gesetz, die Aussenwirkung ist erwünscht. Die Diskussion krankt doch an der Meinung, das Steuerhinterziehung ein Kavaliersdelikt sei. Pauschalen, Bagatellgrenzen usw. dienen den Steuerpflichtigen, und wenn es mir nicht passt, kann ich Einzelnachweise erbringen. Ein Briefmarkenhändler mit Ladengeschäft oder E-Shop muß sich gewerblich anmelden, auf seinen Rechnungen USt ID ausweisen, ersatzweise SteuerID, seinen Namen am Geschäft anbringen, Aufzeichnungen führen, Aufbewahrungsfristen befolgen, Verpackungsverordnungen erfüllen usw. Die sogenannten privaten meinen nun, für mich gibt es nur Rechte und keine Pflichten und überhaupt das Netz ist ein rechtsfreier Raum. Durch das Gesetz werden nun die Maschen des Netzes etwas enger gezogen, und gleichzeitig wieder aufgeweitet durch die Nichterfassung der Verkäufe (standen noch in einem Referentenentwurf) und die Bagatellgrenze.
 
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