Thema: Recht: Gesetz für Virtuelle Hauptversammlung wird wohl zur Dauerregelung
Jürgen Häsler Am: 20.03.2023 15:15:28 Gelesen: 2560# 37@  
@ filunski [#33]

Hallo Peter,

ich teile Deine Skepsis nur zum Teil. Natürlich mag es Vereine geben, bei denen ein relevanter Teil der Mitglieder weder eine E-Mail schreiben kann noch eine WhatsApp. Und die Mitglieder haben, die Computer allenfalls vom Hörensagen kennen und nicht einmal den Knopf zum Einschalten finden. Ich kenne aber auch Vereine, die mit Videokonferenzen während der Corona-Pandemie recht gute Erfahrungen gemacht haben.

Beim LV Südwest sind ca. 20 - 25 % der Vereine "internetaffin" und haben sowohl eine gepflegte Website als auch eine funktionsfähige elektronische Kommunikation. Dabei gilt die Faustregel: je größer der Verein, umso höher die Wahrscheinlichkeit, dass auch Internetaffinität vorhanden ist.

Hat die Gesetzesänderung für einen deutschlandweit agierenden Verein wie den BDPh irgendwelche Konsequenzen ?


Das kommt darauf an, ob diese Rechtsänderung aktiv "genutzt" wird.

Die Hauptversammlung des BDPh wird laut Satzung durch den Bundesvorstand alle 2 Jahre einberufen. Die nächste Hauptversammlung soll am 30. September 2023 in Bautzen stattfinden. Was auch immer beschlossen wird, es wird von den Vorsitzenden einiger weniger Landesverbände entschieden, die dort wegen ihrer Größe dominieren, das sind der neue LV West, der LV Südwest und der LV Bayern. Einzelne Vereine können zwar beim LV ihr Stimmrecht abrufen, aber was sind schon einige Dutzend Stimmen gegenüber mehreren Tausend Stimmen eines der großen Verbände ? Wegen der Ausübung des Stimmrechtes lohnt sich die weite Fahrt also für einen Vereinsvorsitzenden nicht.

Könnte sich das irgendwann einmal ändern ?

Beruft der Bundesvorstand hingegen eine hybride Versammlung ein, so können Vereinsvorsitzende ihr Stimmrecht bei den Landesverbänden abrufen und bequem vom heimischen Sofa aus an der Versammlung teilnehmen und ihr Stimmrecht ausüben.

Der Bundesvorstand kann das ab morgen kraft Gesetzes tun, die Zustimmung der Landesverbände im Verwaltungsrat ist hierzu nicht erforderlich.

Im LV Südwest verfügen die 15 % größten Vereine über ca. 50 % der Mitglieder.
Rufen also nur 17 von 112 Vereinen im LV Südwest ihr Stimmrecht beim LV ab, so haben diese ca. 2000 Stimmen das gleiche Gewicht bei den Abstimmungen wie der gesamte restliche Landesverband mit den übrigen 95 Vereinen.

Diese gesetzliche Neuregelung kann also zu einer "Demokratisierung" des BDPh führen, wie sie von der Strukturkommission des BDPh einst gefordert und angestrebt wurde.

Die Neuregelung des Gesetzes könnte die Mehrheitsverhältnisse in der Mitgliederversammlung des BDPh entscheidend verändern und den Weg für eine neue Struktur des BDPh ebnen, falls sie denn tatsächlich genutzt wird.
 
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