Thema: Was sind Deutschlandbriefmarken und wer gibt sie heraus ?
DL8AAM Am: 03.04.2023 23:52:24 Gelesen: 544# 3@  
@ Araneus [#2]

Das klingt erst einmal logisch, würde aber in Folge bedeuten, dass die nassklebenden Briefmarken eben keine Briefmarken nach §43 Abs. 2 PostG sind, da sie dann ja vom Ministerium verausgabt und dann aber auch vervielfältigt (nicht vom Erlaubnisinhaber, der Post) sind, d.h. sie sind folglich keine Postwertzeichen, die nach Erlaubnis "zur Verwendung zur Abgeltung von Postdienstleistungen vom Erlaubnisinhaber vervielfältig und verausgabt werden", sondern vom Ministerum selbst. Die Post nur im Auftrag "fremde Briefmarken" verkauft. Das hiesse aber auch, dass das Ministerium für die Auflagenhöhe der Nassklebenden direkt zuständig ist. Die Post erst (nach der erteilten Erlaubnis) Rechte an der sekundären Verwendung des vom BMF verausgabten Postwertzeichens (-Motivs) hätte, d.h. "ab den Selbstklebenden". Nach der Formulierung aus der oben zitierten AGB (des Nikolauspostamts der DPAG?) wäre für die Erstinverkehrbringung der Nassklebenden das BMF selbst verantwortlich.

Oder heisst das, dass nur am Erstausgabetag der Nassklebenden das BMF selbst die Briefmarken ausgibt (ausgeben lässt), und erst am Folgetag die Post?

Wenn das alles so wäre, dann wären nur nassklebende Deutschlandbriefmarken die "echten" Deutschlandmarken, die Selbstklebenden (Rolle/Blister/etc. und Ganzsachenwertstempel, aber auch nassklebende Sekundärkonfektionierungen) wären im Prinzip demnach dann lediglich nur "(Eigen-) Ausgaben der DPAG". Ob man dafür Lizenzgebühren leisten muss, würde dann am Status selbst nichts ändern. Dann dürften aber Selbstklebende (bzw. etwaige sonstige sekundäre Konfektionierungen von Nassklebenden) etc. nicht im Hauptteil des MICHEL (etc.) katalogisiert werden.

Ich kann mir aber zumindest irgendwie nicht vorstellen, dass das BMF die Nassklebenden in Eigenregie und Verantwortung drucken lässt und sie dann der DPAG übergibt. Ich vermute aber mal ganz stark, dass die DPAG (nach Erlaubniserteilung für die Vervielfältigung) auch die Herstelllung der Nassklebenden beauftragt. Trotzdem ist die Unterscheidung Nassklebend versus Selbstklebend in der Stempel-AGB der Post sehr "interessant". Oder gibt es zwei Ebenen der Vervielfältigungserlaubnis? Eine für die nassklebende "Erstausgabe" (Ersttagsstempel) und eine für sämtliche sekundären Vervielfältigungsformen (Erstverwendungsstempel)?

Der Text des Gesetzes klingt für mich irgendwie hier nicht eineindeutig genug.

Für mich "klingt" es trotzden immer noch so, dass das BMF das Postwertzeichen (sozusagen "als Muster") herausgibt. Für die wirkliche physische Vervielfältigung (zur Verwendung zur Portoabgeltung) dann eine Erlaubnis nötig ist und der Erlaubnisinhaber (§ 43 Abs. 2 PostG), aktuell bis Ende 2023 noch die DPAG, anschließend für diese Vervielfältigung zuständig und verantwortlich ist. Alles andere macht irgendwie faktisch keinen "praktikablen" Sinn.

Wobei die Erstempelregeln komisch klingen sind (wenn wirklich Selbstklebende, die ebenfalls am Ersttag der Nassklebenden verausgebt werden, nur einen Erstverwendungsstempel erhalten - bei Erstverwendungen sekundärer Konfektionierungen hätte ich keine Probleme).

Beste verwirrte Grüße
Thomas
 
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