Thema: Augen auf beim Online-Briefmarken Auktionskauf – auf die AGB's achten !
drmoeller_neuss Am: 25.04.2023 16:22:08 Gelesen: 847# 3@  
Die Überschrift "Online-Briefmarkenauktionskauf" ist sehr allgemein gehalten. Es gibt "Auktionen", bei denen die Lose nach Zeitablauf an den Höchstbietenden verkauft werden (zum Beispiel ebay, aber auch einige von Auktionshäusern durchgeführte Auktionen mit Gebotslosen) und klassische Auktionen, bei denen das Publikum nicht nur im Saal, sondern auch auch über die klassischen "Telemedien" wie Telefon, Internet oder schriftlich teilnehmen können. Bei klassischen Auktionen erteilt der Auktionator den Zuschlag, es handelt sich um eine klassische Versteigerung nach § 156 BGB. Für den Verbraucher ergeben sich unterschiedliche Rechte.

Die allermeisten Sammellose werden so beschrieben, dass ein Sachmangel eigentlich ausgeschlossen ist. "Nachlass Deutschland in zwei Umzugskartons" sagt gar nichts. Reklamieren kann man nur, wenn stattdessen 10 Alben mit bunten Bildchen aus Scheichtümern und Äquatorial-Guinea geliefert werden oder nur Ziegelsteine im Paket sind. Beschreibungen wie "Fast komplett" oder "unterschiedlich erhalten" lassen viel Interpretationsspielraum, wieviele Fälschungen und nachgummierte Marken in Sammlungen enthalten sein dürfen.

Auch viele Einzellose werden gerne schwammig formuliert. "Die Stempel sehen gut aus", sagt nichts über die Echtheit der Stempelabdrücke aus. "Nach unserer Meinung echt" heisst eben, dass es auch andere Meinungen geben kann, und insbesondere ein Prüfer zu einem anderen Ergebnis kommen kann.

Im übrigen kennt das Kaufrecht keine Ausnahmen bei Sammlungen, Posten und Großlosen. Die Einrede, der Käufer könnte Marken vertauscht haben und man könne das bei einer Rückgabe nicht kontrollieren, zählt nicht. Im übrigen müssen Online-Verkäufer damit leben, dass der Verbraucher sich auf das Fernabsatzrecht beruft und Posten ohne Angaben von Gründen zurückgibt.

Weiter fällt mir auf, dass die allermeisten Auktionshäuser für den Nachverkauf das Widerrufsrecht nach Fernabsatzrecht grundsätzlich ausschliessen. Das geht in Ordnung, wenn Rücklose nur nach persönlicher Besichtigung abgeholt werden können. Das ist kein Fernabsatz.

Auktionshäuser wie Rauhut legen aber der Rücklosliste eine Bestellkarte bei, mit der Rücklose ohne Besichtigung direkt zum Ausrufspreis bestellt werden können.

Der Nachverkauf ist in der Versteigerungsordnung (VO) vor gut zwanzig Jahren gestrichen worden, solche Verkäufe ausserhalb einer Auktion, zu denen natürlich ein Auktionshaus berechtigt ist, fallen dann unter das Fernabsatzrecht.

Das gleiche gilt für reine Online-Auktionen ohne Saalbeteiligung. Immer mehr Auktionshäuser gehen diesen Weg. Die Ausnahmeklausel des Fernabsatzrechtes nach § 312 Abs. 2 Satz 12 dürfte nicht greifen, wenn der Auktionator die Auktion über den Computer laufen lässt und eine persönliche Teilnahme des Bieters gar nicht vorgesehen und möglich ist.

Alle Auktionatoren, die ihre Auktionen klassisch im Saal durchführen, haben mit Online-Bietern keine Probleme, wenn der Bieter die Möglichkeit der persönlichen Teilnahme gehabt hätte und nur aus Bequemlichkeit von zu Hause bietet.

Die meisten Auktionshäuser sind Mitglieder des Händlerverbandes APHV. Der Händlerverband ist gut beraten, dass seine eigenen Mitglieder hinsichtlich der AGBs "sauber" sind, wenn er weiterhin erfolgreich schwarze Schafe abmahnen möchte.
 
Quelle: www.philaseiten.de
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