@ TeeKay
[#5]Nach ständiger Rechtsprechung des BGH ist bei irreführenden oder mehrdeutig formulierten Geschäftsbedingungen immer von der verbraucherunfreundlichsten Auslegung auszugehen.
Das heißt, sie fallen dem Verwender einer solchen Klausel auf die Füße.
https://dejure.org/gesetze/BGB/305c.html § 305c
Überraschende und mehrdeutige Klauseln
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.