@ bernhard
Hallo Bernhard,
das sind drei verschiedene Sachen.
Du hast Recht - in §14 wird für "Frankierstreifen"/besonders aufgeklebte Zettel eine Genehmigung erforderlich.
Jetzt kommt das "ABER"- der Beleg in Beitrag
[#621] sollte weder unter §4, noch unter §14 fallen, weil ein Faltbrief kein Umschlag oder Streifband oder Aufschriftzettel ist. Es sei denn, Du hast noch weitere Vorschriften in Petto. ;-)
§4
Genehmigungspflicht für Aufschriftzettel
mit Freistempel - aber ohne Anschrift
Genehmigungsfrei - Aufschriftzettel
mit Freistempel und Anschrift
§14
Genehmigungspflicht von "Frankierstreifen"
"
wenn der Tages- und Freistempelabdruck nicht auf dem Umschlag, dem Streifband oder dem Aufschriftzettel, sondern auf einem
besonders aufgeklebten Zettel befindet"
D.h.
Umschlag mit Anschrift auf dem Umschlag und Freistempel auf Zettel/Frankierstreifen - Genehmigungspflicht
Umschlag mit Anschrift auf Aufschriftzettel und Freistempel auf
anderem Zettel - Genehmigung
Impliziert wird hier:
Aufschriftzettel mit Tages- und Freistempel Abdruck erlaubt (wie unter §4)
Begriffserklärung:
ein Aufschriftzettel enthält die Anschrift des Empfängers
ein anschriftsloser Zettel nicht
Viele Grüße