Thema: Behauptungen von Steffen über den BPP sind unglaubwürdig und werden entfernt
drmoeller_neuss Am: 14.02.2024 18:41:06 Gelesen: 1110# 26@  
@ Steffen0604 [#24]

Der Lars Böttger hat mir vor einigen Tagen erklärt, das eine Marke selbst wenn diese echt ist, aber einen falschen oder fraglichen Stempel hat und der Rubrik "Reproduktionen" eingestellt werden muss, im Detail ging es um einen Block 2 des DR der beschrieben war, "Block echt ...der Stempel wird aber vermutlich als Falsch geprüft", wird er jetzt seinen BPP Kollegen eine Abmahnung im Rahmen des Sammlerschutz oder eine einstweilige Verfügung zukommen lassen weil er die Marken nicht in der Rubrik Reproduktion eingestellt hat oder als Fälschung?

Wie ich bereits mehrmals geschrieben habe, kommt es auf den konkreten Einzelfall an. Ohne dessen Kenntnis kann man hier nur Allgemeinplätze schreiben. Zeige doch bitte ein Bild von dem besagten Block 2.

Es gibt Markenverletzungen im Internet. Der Markeninhaber hat einen Unterlassungsanspruch und event. zivilrechtliche Ansprüche aus der widerrechtlichen Verwendung des Markennamens. Das Angebot spielt keine Rolle. Selbst wenn Dein Block 2 vom BPP echt geprüft werden würde, darfst Du nicht mit einem BPP-Attest Werbung machen, wenn der Aussteller nicht vom BPP ist. Es gibt auch Fälle, wo echte Marken gefälschte Prüfzeichen tragen, weil der Anbieter sich die Prüfkosten sparen wollte. Auch das ist eine eindeutige Markenverletzung. Du darfst als Schneider auch keine fremden Markenzeichen auf Deinen Klamotten anbringen, obwohl Deine Qualität viel besser als die der in Bangla Desh geschneiderten Originale ist.

Dann gibt es Wettbewerbsverletzungen. Darum wird es in Deinem Fall wohl gegangen sein. Abmahnen kann Dich ein dazu berechtigter Verband oder ein Mitbewerber, sprich ein Händler, der gleichzeitig BPP-Prüfer sein kann. Die Abmahnung hat aber nichts mit dem BPP zu tun.
 
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